A|B|C|D|E|F|G|H|I|J|K|L|M|N|O|P|Q|R|S|T|U|V|W|X|Y|Z

A

Alternative bedarfsorientierte Betreuung (Unternehmermodell)

In der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 („Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“) werden zwei Vorgehensweisen (Betreuungsmodelle) für die betriebsärztliche und die sicherheitstechnische Betreuung von Unternehmen festgelegt: Je nach Betriebsgröße können Unternehmen die sog. Regelbetreuung oder die sog. alternative bedarfsorientierte Betreuung (Unternehmermodell) wählen.

Die alternative bedarfsorientierte Betreuung kann von Unternehmen mit mindestens einer/m und höchstens 50 (bei manchen Berufsgenossenschaften höchstens 10) Beschäftigten gewählt werden. Für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten gelten besondere Regelungen und Erleichterungen. Grundvoraussetzung ist, dass der/die ArbeitgeberIn aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist und sich die notwendigen Kenntnisse aneignet.

Im Informationsbaustein Betreuungsmodelle gemäß DGUV Vorschrift 2 finden Sie detaillierte Informationen hierzu.

Anlassbezogene Betreuung

Regelt ein Unternehmen seinen Arbeitsschutz im Rahmen der sog. alternativen bedarfsorientierten Betreuung (Unternehmermodell), sind für die Notwendigkeit einer Beratung und Betreuung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und BetriebsärztInnen zusätzlich zur Grundbetreuung besondere Anlässe festgelegt, wie z.B. die Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen oder die Einführung neuer Arbeitsmittel, die ein erhöhtes Gefährdungspotential zur Folge haben. Das regelt die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 („Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“).

Im Informationsbaustein Betreuungsmodelle gemäß DGUV Vorschrift 2 finden Sie detaillierte Informationen hierzu.

Arbeitsmedizinische Betreuung

Alle Betriebe, die im Jahresdurchschnitt mindestens 30 bzw. 50 ArbeitnehmerInnen beschäftigen, müssen regelmäßig durch eine/n BetriebsärztIn arbeitsmedizinisch betreut werden. Für kleinere Betriebe gelten die Regelungen entsprechend der anlassbezogenen Betreuung.

Die Betreuung umfasst die Beratung von ArbeitgeberInnen, Betriebs- und PersonalrätInnen und Beschäftigten in Fragen des Gesundheitsschutzes, die Unterstützung bei der Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb und die Durchführung der erforderlichen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.

Der zeitliche Umfang für den betrieblichen Einsatz von BetriebsärztInnen (Einsatzzeiten) ist in der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 („Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“) festgelegt.

Im Informationsbaustein Betreuungsmodelle gemäß DGUV Vorschrift 2 finden Sie detaillierte Informationen hierzu.

Arbeitsmedizinische Dienste

Zur Sicherstellung der arbeitsmedizinischen Betreuung von Betrieben haben Berufsgenossenschaften eigene arbeitsmedizinische Dienste geschaffen, die ganz oder teilweise diejenigen versicherten Betriebe betreuen, die keine/n eigene/n BetriebsärztIn haben. Sie wurden vor allem für die Betreuung von Klein- und Mittelbetrieben geschaffen, um hier die Standards einer betriebsärztlichen Betreuung zu gewährleisten.

Auch überbetriebliche arbeitsmedizinische Dienste bieten die Übernahme betriebsärztlicher Aufgaben an. In den Niederlassungen dieser Dienste (Zentren) arbeiten ArbeitsmedizinerInnen, die hier oder auch in speziell dafür ausgerüsteten Fahrzeugen z.B. Vorsorgeuntersuchungen anbieten und alle Aufgaben erledigen, die nicht direkt im Betrieb stattfinden müssen. Manchmal schließen sich auch Firmen zusammen, um für ihre Bedürfnisse ein Zentrum zu bilden.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Arbeitsmedizinische Vorsorge dient der Früherkennung bzw. Vorbeugung arbeitsbedingter Erkrankungen oder Berufskrankheiten. Die Notwendigkeit einer arbeitsmedizinischen Vorsorge ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge wird unterschieden zwischen

  • Pflichtvorsorge
  • Angebotsvorsorge
  • Wunschvorsorge

Im Informationsbaustein Arbeitsmedizinische Vorsorge finden Sie detaillierte Informationen hierzu.

Arbeitsschutz

„Arbeitsschutz“ (oft mit dem Doppelbegriff „Arbeits- und Gesundheitsschutz“ bezeichnet), ist der Oberbegriff für Maßnahmen zum Schutze vor arbeitsbedingten Unfällen und Erkrankungen sowie zur menschengerechten Gestaltung von Arbeitsplätzen (Ergonomie).

Daraus werden Teilziele abgeleitet, wie

  • die technische Sicherheit von Anlagen, Maschinen und Geräten,
  • die ergonomische Gestaltung von Arbeitsmitteln,
  • die Schaffung angemessener Bedingungen im Arbeitsumfeld (Klima, Beleuchtung, Lärmschutz, besondere Regelungen für den Umgang mit Gefahrstoffen, Beseitigung von Gasen, Dämpfen, Stäuben u.a.),
  • die Verwendung persönlicher Schutzausrüstungen, wenn Gefährdungen nicht vollständig vermeidbar sind (Schutzbrillen, Schutzhandschuhe, Schutzschuhe, Helm, Gehörschutz u.a.).

Arbeitsschutzausschuss (ASA)

In Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten muss ein Arbeitsschutzausschuss gebildet werden, dem ArbeitgeberIn, BetriebsärztIn, Fachkraft für Arbeitssicherheit, BetriebsrätIn bzw. PersonalrätIn und die betrieblichen Sicherheitsbeauftragten angehören.

Er ist ein Kommunikationsforum, in dem Arbeitsschutzthemen erörtert, Maßnahmen beraten und Entscheidungen vorbereitet werden. Der Hauptnutzen eines effektiven ASA, der mindestens einmal vierteljährlich zusammentritt, ist der effiziente Betriebsablauf.

Im Informationsbaustein Arbeitsschutzausschuss finden Sie detaillierte Informationen hierzu.

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Das Arbeitsschutzgesetz ist die zentrale deutsche Arbeitsschutzvorschrift, die die allgemeinen Grundpflichten für ArbeitgeberInnen und Beschäftigte festlegt. Ziel ist die Vermeidung arbeitsbedingter Erkrankungen und Unfälle und die darauf zielende Gestaltung von Arbeitsplatz und Arbeitsumgebung.

Im Informationsbaustein Arbeitsschutzgesetz finden Sie detaillierte Informationen hierzu.

Arbeitsschutzorganisation

ArbeitgeberInnen müssen den Arbeitsschutz im Unternehmen nachweisbar organisieren. Weitgehend freigestellt ist, wie sie die betriebliche Arbeitsschutzorganisation aufbauen.

Verpflichtend ist die Organisation der folgenden Bereiche:

Im Informationsbaustein Arbeitsschutzorganisation finden Sie detaillierte Informationen hierzu.

Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)

Das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit regelt die Pflichten von ArbeitgeberInnen zur Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und BetriebsärztInnen, die die fachkundige Beratung in allen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und der Unfallverhütung im Unternehmen sicherstellen. Es definiert ihre Aufgaben und ihre betriebliche Position und fordert die Zusammenarbeit der Arbeitsschutzakteure im Arbeitsschutzausschuss.

Im Informationsbaustein Arbeitssicherheitsgesetz finden Sie detaillierte Informationen hierzu.

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Arbeitsstättenregeln (ASR)

Arbeitsstätten sind Orte in Gebäuden oder im Freien, an denen Arbeitsplätze eingerichtet sind oder zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben. Dazu zählen Arbeitsräume, Verkehrs- und Fluchtwege, Notausgänge, Lager, Maschinen- und Nebenräume, Umkleide-, Wasch-, Toiletten-, Pausen- und Bereitschaftsräume.

Die Arbeitsstättenverordnung beinhaltet Anforderungen und Regelungen, die ArbeitgeberInnen einhalten müssen, damit von ihren Arbeitsstätten keine Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten ausgehen.

Die Arbeitsstättenverordnung wird konkretisiert durch sog. Technische Regeln für Arbeitsstätten(ASR).

Aushangpflichtige Gesetze

Jedes Unternehmen, das Beschäftigte hat, muss bestimmte Rechtsvorschriften im Betrieb öffentlich zugänglich machen (z. B. durch Aushang an zentraler, allen Beschäftigten zugänglicher Stelle oder im unternehmensinternen Intranet, sofern alle Beschäftigte darauf zugreifen können). Die Gesetzgebung will damit erreichen, dass ArbeitnehmerInnen ihre Rechte und Pflichten kennen.

Im Informationsbaustein Aushangpflichtige Gesetze finden Sie detaillierte Informationen hierzu.

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B

Bedarfsorientierte Betreuung (Unternehmermodell)

siehe Unternehmermodell

Berufsgenossenschaften

Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die Unternehmen der deutschen Privatwirtschaft und deren Beschäftigte. Es gibt derzeit neun gewerbliche Berufsgenossenschaften, die nach Wirtschaftszweigen gegliedert sind. Daneben gibt es neun landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften, die nach landwirtschaftlichen Regionen gegliedert sind.

Berufsgenossenschaften haben die Aufgabe, durch das Erlassen von Verordnungen und Regeln, die Bereitstellung von Informationen und durch betriebliche Beratung arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten verhüten zu helfen. Beschäftigte, die einen Arbeitsunfall erlitten haben oder an einer Berufskrankheit leiden, werden durch die Berufsgenossenschaften medizinisch, beruflich und sozial rehabilitiert. Darüber hinaus leisten Berufsgenossenschaften Ausgleichszahlungen für berufsbedingte Unfall- und Krankheitsfolgen an die Beschäftigten.

Im Informationsbaustein Berufsgenossenschaft finden Sie detaillierte Informationen hierzu.

Berufsgenossenschaftliche Vorschriften,
Berufsgenossenschaftliche Grundsätze,
Berufsgenossenschaftliche Informationen,
Berufsgenossenschaftliche Regeln

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV) ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallkassen. Die DGUV erlässt Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften). Sie stellen sog. autonomes Recht der Berufsgenossenschaften dar und sind für die Mitgliedsbetriebe verbindlich.

Berufsgenossenschaftliche Vorschriften ergänzen und konkretisieren das staatliche Recht zum Arbeitsschutz.

Im Informationsbaustein Berufsgenossenschaftliche Vorschriften finden Sie detaillierte Informationen hierzu.

Ergänzend dazu erlässt die DGUV Grundsätze (DGUV-Grundsätze) und Regeln (DGUV-Regeln) und stellt berufsgenossenschaftliche Informationen (DGUV-Informationen) bereit. Sie beinhalten Konkretisierungen, technische Spezifizierungen und beispielhafte Lösungen zur Umsetzung der DGUV-Vorschriften. Sie sind praktische Handlungshilfen, aber nicht rechtsverbindlich.

Besondere Personengruppen im Arbeitsschutz

Besondere Personengruppen im Arbeitsschutz

Besondere Personengruppen für den Arbeitsschutz sind

  • Kinder und Jugendliche ab dem 13. Lebensjahr,
  • werdende und stillende Mütter,
  • Menschen mit Behinderungen.

Für sie gelten besondere Schutzvorschriften. Für

  • RehabilitandInnen, z.B. stufenweise wieder einzugliedernde Erkrankte,
  • LeiharbeiterInnen und Beschäftigte ohne ausreichende Deutschkenntnisse,
  • Beschäftigte aus Fremdbetrieben, z.B. für Reinigung, Wartung, Reparatur, Bau

sind zwar ebenfalls Maßnahmen erforderlich, allgemein gültige Vorschriften gibt es jedoch nicht.

Im Informationsbaustein Besondere Personengruppen im Arbeitsschutz finden Sie detaillierte Informationen hierzu.

Betrachtungseinheiten

Betrachtungseinheiten sind betriebliche Arbeitsbereiche oder Arbeitsplätze, an denen gleiche Arbeiten unter gleichen Bedingungen durchgeführt werden.

Bei der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen werden in einem ersten Schritt alle betrieblichen Arbeitsbereiche und Arbeitsplätze unter dem Gesichtspunkt betrachtet, ob sie „gleichartig“ sind, also für die Beurteilung der Gefährdungen zusammengefasst werden können.

Im Informationsbaustein Betrachtungseinheiten festlegen finden Sie detaillierte Informationen hierzu.

Betreuungsgruppe

Jedes Unternehmen wird von der Berufsgenossenschaft entsprechend seinem Betriebszweck in eine von drei Betreuungsgruppen eingeordnet. Die Zuordnung zu den Betreuungsgruppen I, II oder III ergibt sich aus dem Gefahrtarif unter Beachtung der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ-Schlüssel).

Die Zuordnung eines Betriebes zu einer Betreuungsgruppe ist die Grundlage zur Bestimmung der Einsatzzeiten der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des/r BetriebsärztIn.

Im Informationsbaustein Betreuungsmodelle gemäß DGUV Vorschrift 2  finden Sie detaillierte Informationen hierzu.

Betreuungsmodelle

Als “Betreuungmodelle” werden die beiden in der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 („Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“) festgelegten Vorgehensweisen bezeichnet, die die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung von Unternehmen regeln.

Unternehmen haben – abhängig von der Unternehmensgröße – zwei Betreuungsmodelle zur Auswahl: Die sog. „Regelbetreuung“ und die sog. „alternative bedarfsorientierte Betreuung“ (Unternehmermodell).

Im Informationsbaustein Betreuungsmodelle gemäß DGUV Vorschrift 2 finden Sie detaillierte Informationen hierzu.

BetriebsärztInnen

BetriebsärztInnen sind bei der Berufsgenossenschaft gemeldete freiberufliche niedergelassene oder angestellte ÄrztInnen eines Arbeitsmedizinischen Dienstes. Sie tragen die zusätzliche Berufsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder "Betriebsmedizin".

BetriebsärztInnen unterstützen Unternehmen beim Aufbau und bei der Umsetzung der Arbeitsschutzorganisation.

Im Informationsbaustein BetriebsärztInnen finden Sie detaillierte Informationen hierzu.

Betriebsanleitung

Betriebsanleitungen (auch Bedienungsanleitung oder Gebrauchsanweisung genannt) sind von der Herstellungsfirma mitgelieferte schriftliche Anleitungen zur richtigen Verwendung und Behandlung eines Gerätes oder eines Gegenstandes.

Der Begriff Betriebsanleitung ist nicht zu verwechseln mit dem arbeitsschutzrechtlichen Begriff „Betriebsanweisung“.

Betriebsanweisung

Betriebsanweisungen sind – im Unterschied zu Betriebsanleitungen – schriftliche Arbeitsschutzanweisungen, in denen

  • das Verhalten der Beschäftigten zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren und
  • der Umgang mit Arbeitsmitteln und biologischen Arbeitsstoffen und Gefahrstoffen
    geregelt wird.

Im Informationsbaustein Betriebsanweisungen erstellen finden Sie detaillierte Informationen hierzu.

BetriebsrätInnen im Arbeitsschutz

Betriebs- und PersonalrätInnen kommen im Rahmen der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation wichtige Funktionen zu: Sie müssen sich dafür einsetzen, dass die Arbeitsschutz-Vorschriften im Betrieb bzw. in der Behörde umgesetzt werden und die im Unternehmen bzw. in der Behörde für den Arbeitsschutz Zuständigen durch Informationen, Anregungen und Beratung unterstützen.

ArbeitgeberInnen sind verpflichtet, Betriebs- und PersonalrätInnen in allen Belangen des Arbeitsschutzes einzubeziehen.

Im Informationsbaustein BetriebsrätInnen / PersonalrätInnen im Arbeitsschutz finden Sie detaillierte Informationen hierzu.

Betriebssicherheitsverordnung

Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung) beschreibt Arbeitsschutzanforderungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln und für Anlagen, die im Sinne des Arbeitsschutzes überwachungsbedürftig sind. Sie beinhaltet ein umfassendes Schutzkonzept, das auf alle von Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen anwendbar ist.

Die Betriebssicherheitsverordnung wird konkretisiert durch die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS).

Bewertungshilfen

Bewertungshilfen sind von den zuständigen staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Stellen empfohlene Hilfen für die Beurteilung von Gefährdungen am Arbeitsplatz.

Im Informationsbaustein Bewertungshilfen finden Sie weitere Informationen hierzu.

 

Biologische Arbeitsstoffe

Biologische Arbeitsstoffe sind in der Biostoffverordnung definiert:

„Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließlich gentechnisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und humanpathogener Endoparasiten, die beim Menschen Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können“ (§ 2). Auch Erreger von übertragbaren spongiformen Enzephalopathien zählen hierzu.

Die Begriffe werden weiter definiert: „Mikroorganismen (sind) alle zellulären oder nichtzellulären mikrobiologischen Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind“ (§ 2) Dies schließt Bakterien und Viren ein. „Zellkulturen sind in-vitro-Vermehrungen von aus vielzelligen Organismen isolierten Zellen“ (§ 2). Das können aus Pflanzen oder von Tieren gewonnene Zellen sein, die außerhalb des Quellorganismus kultiviert werden.

Biostoffverordnung

Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ist eine das Arbeitsschutzgesetz konkretisierende Verordnung. Sie beinhaltet Regelungen zum Schutz der Beschäftigten bei beruflichen Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen.

Die Biostoffverordnung teilt biologische Arbeitsstoffe in vier Risikogruppen ein, die zu Schutzstufen führen. Sie reichen von Zutrittsbegrenzungen bis zu Anforderungen an eine bauliche Trennung.

Brandschutzfachkraft

Brandschutzfachkräfte sind speziell geschulte MitarbeiterInnen in Unternehmen des Hoch- und Ausbaus bzw. Angehörige der Werksfeuerwehr in produzierenden Betrieben mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr.

Sie sind zuständig für die Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben zum Brand- und Explosionsschutz, erstellen Notfallpläne, führen Notfallübungen mit den Beschäftigten durch und schulen sie für die Erkennung möglicher Gefahren. Sie müssen darüber hinaus Brandschutzeinrichtungen (z.B. Feuerlöscher oder Feuerschutztüren) warten und instand halten. Zu ihren Aufgaben gehören außerdem die Gefahrenerkennung und das Ergreifen vorbeugender Maßnahmen, um Schadens- und Produktionsausfälle im Unternehmen zu verhindern. Sie müssen als geschulte Einsatzkräfte in Notfällen zur Stelle sein und an der Brandlöschung oder der Versorgung von Verletzten mitwirken.

Brandschutzorganisation

Das Arbeitsschutzgesetz und die Arbeitsstättenverordnung verpflichten ArbeitgeberInnen zur Organisation des Brandschutzes im Unternehmen. Die betriebliche Brandschutzorganisation umfasst sowohl vorbeugende Maßnahmen wie auch das Treffen von Vorkehrungen für den Brandfall.

Im Informationsbaustein Brandschutzorganisation finden Sie detaillierte Informationen hierzu.

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) ist eine Forschungseinrichtung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mit Hauptsitz in Dortmund. Die BAuA beobachtet und analysiert Arbeitssicherheit, Gesundheitssituation und Arbeitsbedingungen in den Unternehmen ebenso wie die Veränderungen von Gefährdungen für die Gesundheit der Beschäftigten. Sie entwickelt Beiträge für die präventive Gestaltung von Arbeitsbedingungen, für die arbeitsmedizinische Vorsorge und für die Bekämpfung arbeitsbedingter Erkrankungen.

Die Aufgaben der BAuA umfassen die

  • Politikberatung,
  • Bereitstellung von Informationen und Handlungshilfen für die betriebliche Praxis,
  • Durchführung der dafür notwendigen Forschung und Entwicklung.

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C

Corona

Die epidemische Lage stellt zusätzliche Anforderungen an den Arbeitsschutz. Den verbindlichen rechtlichen Rahmen stellt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung dar, die konkretisiert wird durch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. Sie beschreibt den Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse, die der Arbeitgeber bei den Maßnahmen des Arbeitsschutzes gemäß § 4 Nummer 3 ArbSchG während der Epidemie berücksichtigen muss.

Im Informationsbaustein Corona finden Sie detaillierte Informationen hierzu.

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D

Delegation von Arbeitsschutzaufgaben

§ 3 Arbeitsschutzgesetz legt fest, dass ArbeitgeberInnen verantwortlich sind für eine funktionierende Arbeitsschutzorganisation in ihrem Unternehmen. Nach § 13 Arbeitsschutzgesetz können einzelne Aufgaben schriftlich an zuverlässige, fachkundige Personen delegiert werden. Die Beauftragung muss detailliert beschreiben, welche Aufgaben übertragen werden.

Damit sind ArbeitgeberInnen aber nicht von der Gesamtverantwortung befreit: Sie müssen sich davon überzeugen, ob und wie die Beauftragten ihren Aufgaben nachkommen und ggfs. regelnd und korrigierend eingreifen.

Im Informationsbaustein Arbeitsschutzorganisation aufbauen finden Sie detaillierte Informationen hierzu.

DGUV Vorschrift 2

Die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene DGUV 2: Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ regelt Aufgaben und betriebliche Einsatzzeiten von Fachkräften für Arbeitssicherheit und BetriebsärztInnen.

Damit erfolgt die Umsetzung des Arbeitssicherheitsgesetzes in allen Betrieben nach einheitlichen Standards.

Im Informationsbaustein Betreuungsmodelle gemäß DGUV Vorschrift 2 finden Sie detaillierte Informationen hierzu.

Dokumentation

§ 6 Arbeitsschutzgesetz legt fest, dass ArbeitgeberInnen über eine aussagefähige Dokumentation über die im Unternehmen durchgeführten Gefährdungsbeurteilungen, die Maßnahmen zum Arbeitsschutz, ihre Umsetzung und Wirksamkeit verfügen müssen. Die Anforderungen an die Ausführlichkeit der Dokumentation variieren nach Betriebsart und Gefährdungspotential.

Im Informationsbaustein Dokumentation finden Sie detaillierte Informationen hierzu.

DurchgangsärztIn

Das „Durchgangsarztverfahren“ (kurz D-Arzt-Verfahren) regelt die Behandlung und Abrechnung von Arbeitsunfällen. Hierzu zählen auch Unfälle auf dem Weg von oder zur Arbeit.

DurchgangsärztInnen sind von den Berufsgenossenschaften zugelassene FachärztInnen mit speziellen unfallmedizinischen Kenntnissen. Sie steuern für die Unfallversicherung das gesamte Heilverfahren und sind von der Erstversorgung über die Rehabilitation bis hin zur Festlegung von Entschädigungsleistungen koordinierend tätig.

In der Rubrik Institutionen finden Sie eine Liste der DurchgangsärztInnen im Lande Bremen.

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E

Einsatzzeiten

Die DGUV 2: Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ legt den Zeitumfang, d.h. die Einsatzzeiten für die betriebliche Betreuung durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit und BetriebsärztInnen fest. Sie variieren je nach Betreuungsmodell, Betriebsgröße und Branche.

Im Informationsbaustein Betreuungsmodelle gemäß DGUV Vorschrift 2 finden Sie detaillierte Informationen hierzu.

Elektrofachkraft

Elektrofachkräfte verfügen (mindestens) über eine Ausbildung zum/zur staatlich geprüften Techniker/Technikerin Elektrotechnik und kennen sich mit den aktuellen Normen und Vorschriften im Bereich der Elektrotechnik aus.

ArbeitgeberInnen haben die Pflicht, die im Betrieb vorhandenen ortsveränderlichen und ortsfesten Elektrogeräte, Anlagen und Betriebsmittel regelmäßig einer Überprüfung zu unterziehen. Diese Prüfungen dürfen nur durch eine Elektrofachkraft bzw. unter deren Anleitung stattfinden. Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung legt sie die jeweiligen Prüffristen für die Geräte, Anlagen und Betriebsmittel fest.

Im Informationsbaustein Prüfung von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln finden Sie detaillierte Informationen hierzu.

Ergonomie

Die Ergonomie ist die Wissenschaft von den Gesetzmäßigkeiten der menschlichen Arbeit. Ziel dieses Wissenschaftszweiges ist es, Arbeitsbedingungen und Arbeitsgeräte für eine Aufgabe so zu optimieren und aufeinander abzustimmen, dass das Arbeitsergebnis optimal wird und die arbeitenden Menschen möglichst wenig geschädigt werden, auch wenn sie die Arbeit über Jahre hinweg ausüben.

Die Ergonomie hat also große Bedeutung für die Gestaltung eines präventiven Arbeitsschutzes und für die Arbeitssicherheit.

Ergonomie- und Präventionsberatung

Die betriebliche Ergonomie- und Präventionsberatung deckt mit Hilfe von Arbeitsplatzanalysen, Arbeitsbeobachtungen und Mitarbeitergesprächen ergonomische Mängel in der Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsumgebung (Arbeitsverhältnisse) und im Arbeitsverhalten der Beschäftigten auf.

Sie unterbreitet Optimierungsvorschläge, schließt durch Information und Schulung gesundheitsrelevante Wissenslücken bei ArbeitgeberInnen und MitarbeiterInnen und optimiert ggfs. durch das Angebot von Übungen und Training das Gesundheitsverhalten der Beschäftigten.

Ergonomie- und Präventionsberatungen werden durchgeführt von BetriebsärztInnen, Fachkräften für Arbeitssicherheit, PhysiotherapeutInnen und anderen GesundheitsexpertInnen.

Im Informationsbaustein Ergonomie- und Präventionsberatung finden Sie detaillierte Informationen hierzu.

Erste-Hilfe-Organisation

Die “Erste Hilfe” bezeichnet Maßnahmen, die auch von Laien durchgeführt werden können, um menschliches Leben zu retten, Gefahren oder Gesundheitsstörungen bis zum Eintreffen professioneller Hilfe (ÄrztIn, Rettungsdienst) abzuwenden oder zu mildern. Dazu gehören insbesondere das Absetzen von Notrufen, die Absicherung der Unfallstelle und die Betreuung der Verletzten.

§ 10 Arbeitsschutzgesetz und die DGUV Vorschrift 1: „Grundsätze der Prävention“ verpflichten ArbeitgeberInnen, bestimmte Vorkehrungen für die Erste Hilfe und den Ablauf von Rettungsmaßnahmen im Betrieb zu treffen.

Im Informationsbaustein Erste-Hilfe-Organisation finden Sie detaillierte Informationen hierzu.

ErsthelferIn

ErsthelferInnen im Betrieb sind ausgebildete Personen, die auf Grundlage von § 10 Arbeitsschutzgesetz und § 21 Sozialgesetzbuch VII einen mindestens acht Doppelstunden umfassenden speziellen Erste-Hilfe-Lehrgang erfolgreich absolviert und hierüber einen Nachweis haben. Der Lehrgang muss alle zwei Jahre durch einen Auffrischungskurs von vier Doppelstunden erneuert werden.

Die Lehrgänge werden von Hilfsorganisationen (z.B. DRK) durchgeführt, die eigens von den Berufsgenossenschaften bestimmt werden. Die Teilnahmekosten für die Lehrgänge übernimmt die Berufsgenossenschaft.

Die Anzahl von ErsthelferInnen muss in adäquatem Verhältnis zur Anzahl der Beschäftigten stehen.

Im Informationsbaustein Erste-Hilfe-Organisation finden Sie detaillierte Informationen hierzu.

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F

Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind speziell ausgebildete Personen, die zusammen mit einem/r BetriebsärztIn ArbeitgeberInnen bei ihren Aufgaben unterstützen, die sich aus der Umsetzung der Arbeitsschutzvorschriften für das Unternehmen ergeben.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit beraten ArbeitgeberInnen bei der Gestaltung von Arbeitsstätte, Arbeitsplätzen und Arbeits­abläufen und unterstützen u.a. bei der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen.

Im Informationsbaustein Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellen finden Sie detaillierte Informationen hierzu.

Flucht- und Rettungswege

Flucht- und Rettungswege sind Verkehrswege, die der Flucht aus einem möglichen Gefährdungsbereich und in der Regel zugleich der Rettung von Personen dienen. Daher gibt es besondere Auflagen für diese Wege (z.B. bauliche Anforderungen, Kennzeichnung und Beleuchtung, Freihalten von Hindernissen u.a.).

Im Informationsbaustein Kennzeichnung von Flucht- und Rettungswegen finden Sie detaillierte Informationen hierzu.

Frauen und Männer im Arbeitsschutz

Frauen und Männer haben

  • eine unterschiedliche körperliche Konstitution
  • gehen mit Risiken und Gefährdungen unterschiedlich um
  • haben ein unterschiedliches Belastungsempfinden
  • gehen mit der eigenen Gesundheitsfürsorge unterschiedlich um.

Gleiche Belastungen und Risiken haben daher unterschiedliche Auswirkungen auf Männer und Frauen. Das ist bei Gefährdungsbeurteilungen und bei der Gestaltung von Arbeitsschutzmaßnahmen zu berücksichtigen.

Untersuchungen zeigen außerdem, dass die in der Regel unterschiedlichen familialen Belastungen und die unterschiedliche berufliche Verortung von Männern und Frauen in Berufen und Berufshierarchien eine wichtige Rolle für berufsbedingte gesundheitliche Gefährdungen spielen.

Im Informationsbaustein Weibliche und männliche Beschäftigte im Arbeitsschutz  finden Sie detaillierte Informationen hierzu.

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G

Gefährdungen

Gefährdung bezeichnet die Möglichkeit eines Schadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ohne bestimmte Anforderungen an deren Ausmaß oder Eintrittswahrscheinlichkeit.

Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung ist die systematische Ermittlung und Bewertung relevanter Gefährdungen der Beschäftigten mit dem Ziel, die erforderlichen Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit festzulegen.

Rechtliche Grundlagen für die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen sind u.a. § 5 Arbeitsschutzgesetz, § 3 Betriebssicherheitsverordnung, § 3 Arbeitsstättenverordnung, § 6 Gefahrstoffverordnung, § 89 Betriebsverfassungsgesetz und § 90 Betriebsverfassungsgesetz

Im Informationsbaustein Gefährdungsbeurteilungen durchführen finden Sie detaillierte Informationen hierzu.

Gefahrstoffe

Gefahrstoffe sind Stoffe oder Gemische, die aufgrund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie verwendet werden, die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können. Auf der Verpackung weisen Kennzeichnungselemente auf die gefährlichen Eigenschaften hin: Gefahrenpiktogramme, Signalwort und Gefahrenhinweise. Detaillierte Informationen, auch zu Schutzmaßnahmen, findet man im Sicherheitsdatenblatt, das der Lieferant kostenlos zur Verfügung stellen muss.

Die Gefahrstoffverordnung konkretisiert das Arbeitsschutzgesetz für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und enthält Anforderungen zum sicheren Umgang. Detaillierte Informationen, z.B. zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen, liefern Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS).

Mit einem Gefahrstoffverzeichnis erhält man einen Überblick über die im Betrieb vorhandenen Gefahrstoffe und deren gefährlichen Eigenschaften. Zum Schutz der Beschäftigten sind geeignete Maßnahmen festzulegen. Vorrangig sollte eine Substitution durchgeführt werden, d.h. besonders gefährliche Stoffe und Gemische (z.B. krebserzeugende Gefahrstoffe) durch weniger gefährliche ersetzt werden. Nur wenn dies nicht möglich ist oder dennoch Gefährdungen verbleiben, kommen weitere Maßnahmen in Betracht, wobei folgende Rangfolge zu beachten ist:

  1. Substitution
  2. Technische Maßnahmen
  3. Organisatorische Maßnahmen
  4. Personenbezogene Maßnahmen

Praxishilfe:

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat praxisgerechte Handlungshilfen und Checklisten für den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen zusammengestellt.

Gefahrstoffverordnung

Die Gefahrstoffverordnung ist eine Verordnung zum Schutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. In Gefährdungsbeurteilungen sind die von ihnen ausgehenden Gefährdungen durch ihre

  • physikalisch-chemische Eigenschaften (insbesondere Brand- und Explosionsgefahren)
  • toxische Eigenschaften und
  • besondere Eigenschaften im Zusammenhang mit bestimmten Tätigkeiten

unabhängig voneinander zu beurteilen.

Gefahrstoffverzeichnis

Gemäß Gefahrstoffverordnungsind ArbeitgeberInnen verpflichtet, ein Verzeichnis aller im Unternehmen vorkommenden Gefahrstoffe zu führen. Ein Gefahrstoffverzeichnis beinhaltet mindestens folgende Angaben:

  • Bezeichnung des Gefahrstoffes
  • Einstufung des Gefahrstoffes oder Angabe der gefährlichen Eigenschaften
  • Mengenbereiche des Gefahrstoffes im Betrieb
  • Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können
  • Verweis auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter.

Im Informationsbaustein Gefahrstoffverzeichnis / Gefahrstoffkataster erstellen  finden Sie detaillierte Informationen hierzu.

Gefahrtarife

Der Gefahrtarif ist die Grundlage für die Berechnung des Beitrages eines Unternehmens an die Berufsgenossenschaft.

Mithilfe des Gefahrtarifes werden die Gefährdungen der Beschäftigten im Unternehmen mit Blick auf die Beitragshöhe bewertet.

Gender Mainstreaming

Der englische Ausdruck “Gender” bezeichnet das soziale oder psychologische Geschlecht einer Person im Unterschied zu ihrem biologischen Geschlecht (engl.: sex). „Mainstreaming“ (engl. mainstream: Hauptströmung) bedeutet „in den Hauptstrom bringen”.

Gender Mainstreaming bezeichnet also den Prozess, in dem Aspekte der Geschlechter (Unterschiede und Gleichheiten) in alle Betrachtungsweisen, Beurteilungen und Entscheidungen Berücksichtigung finden: Mit Gender Mainstreaming wird im international anerkannten Sprachgebrauch die systematische Beachtung z.B. der unterschiedlichen körperlichen Konstitution, der geschlechtstypischen Einstellungen und der unterschiedlichen Lebenswirklichkeiten (z.B. Gesundheitsrisiken, familiale Belastung, Beruf und Status, Arbeitsalltag u.a.m.) von Männern und von Frauen bei der Planung, Durchführung und Bewertung aller Prozesse bezeichnet. Wesentlich dabei ist die geschlechterdifferenzierte Folgeabschätzung.

Gender Mainstreaming bedeutet für ArbeitgeberInnen also, dass bei allen Planungen, Bewertungen und Entscheidungen im Betrieb (z.B. bei Personalentscheidungen, Personaleinsatz, Organisation des Arbeitsschutzes u.a.m.) berücksichtigt wird, dass Frauen und Männer eine unterschiedliche gesundheitliche Konstitution haben und sich in unterschiedlichen Berufs- und Lebenswirklichkeiten befinden. Mit der Berücksichtigung des Gender Mainstreaming soll verhindert werden, dass scheinbar neutrale Maßnahmen faktisch zu Benachteiligungen führen.

Mit Gender Mainstreaming wird damit auch der Blick weg von „den Frauen“ – also weg von sog. „frauenspezifischen“ Problemen oder Handlungsfeldern – auf beide Geschlechter gerichtet, damit eine geschlechtersensible Perspektive entstehen kann. 

Im Informationsbaustein Weibliche und männliche Beschäftigte im Arbeitsschutz  finden Sie detaillierte Informationen bezogen auf den Arbeitsschutz hierzu.

Genderspezifisches Verhalten

Als genderspezifisches Verhalten wird die (bewusste oder unbewusste) Ausrichtung von Handlungen auf die mit dem Geschlecht häufig verbundenen Charakteristika verstanden.  

Im Informationsbaustein Weibliche und männliche Beschäftigte im Arbeitsschutz  finden Sie detaillierte Informationen bezogen auf den Arbeitsschutz hierzu.

Gesundheits- und PräventionsdienstleisterInnen

Als “Gesundheits- und PräventionsdienstleisterInnen” werden Personen aus unterschiedlichen Feldern des Arbeitsschutzes (z.B. Fachkräfte für Arbeitssicherheit) und der Medizin (z.B. BetriebsärztInnen, Physiotherapeuten mit einer speziellen betriebsorientierten Zusatzausbildung) bezeichnet, die Unternehmen Dienstleistungen für eine präventive Gestaltung des betrieblichen Arbeitsschutzes anbieten. Hierzu zählen u.a. die Ergonomie- und Präventionsberatung, aber z.B. auch die Umsetzung eines Zeit- oder Fehlzeitenmanagement.

In den Informationsbausteinen Gesundheits- und PräventionsdienstleisterInnen, Ergonomie- und Präventionsberatung und Beratung / Coaching zur Minimierung von „Stressoren und psychischen Belastungsfaktoren” finden Sie detaillierte Informationen hierzu.

Gewerbeaufsicht

Die Gewerbeaufsicht ist die zuständige Behörde für die Einhaltung der Vorschriften des Arbeits-, Umwelt- und Verbraucherschutzes. In einzelnen Bundesländern wird die Gewerbeaufsicht auch als “Amt für Arbeitsschutz” oder als “Staatliches Umweltamt” bezeichnet.

Im Informationsbaustein Gewerbeaufsicht  finden Sie detaillierte Informationen hierzu.

Grundbetreuung

Die Grundbetreuung umfasst grundlegende Unterstützungsleistungen durch BetriebsärztInnen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die im Rahmen der alternativen bedarfsorientierten Betreuung (Unternehmermodell) für Unternehmen mit mindestens einer/m und höchstens 50 (bei manchen Berufsgenossenschaften höchstens 10) Beschäftigten zu erbringen sind. Es gibt hier keine festgeschriebenen Einsatzzeiten für die Bestellung von BetriebsärztInnen und Fachkräften für Arbeitssicherheit. Das regelt die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“.

Die Grundbetreuung wird ergänzt um die anlassbezogenen Betreuung

Im Informationsbaustein Betreuungsmodelle gemäß DGUV Vorschrift 2  finden Sie detaillierte Informationen hierzu.

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H

Hautschutz

Weil ca. 30% aller Berufskrankheiten auf arbeitsbedingte Erkrankungen der Haut zurückzuführen sind, legt der Arbeitsschutz einen Schwerpunkt auf den Hautschutz. In Unternehmen, in denen die Beschäftigten

  • bei Feuchtarbeit
  • bei Kälte oder Hitze
  • unter UV-Strahlung oder
  • unter mechanischen Einwirkungen
  • mit Gefahrstoffen mit ätzenden, reizenden oder sensibilisierenden Eigenschaften oder
  • mit feuchtigkeitsdichten Handschuhen über längere Zeiträume

arbeiten, müssen die Risiken für die Haut daher im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelt und entsprechende Schutzmaßnahmen getroffen werden (z.B. das Erstellen von Hautschutzplänen oder das Tragen von Schutzhandschuhen).

Hautschutzplan

Ein Hautschutzplan listet die arbeitsbedingten Belastungen und Gefährdungen für die Haut und die zu ihrer Minimierung anzuwendenden Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel auf. Er muss von ArbeitgeberInnen als Resultat der Gefährdungsbeurteilung erstellt und den  Beschäftigten in Form eines Aushanges bekannt gegeben werden.

Der Inhalt des Hautschutzplans ist Bestandteil der regelmäßig durchzuführenden Unterweisungen.

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J

Jugendarbeitsschutzgesetz

Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt den Schutz von arbeitenden Jugendlichen (z.B. Arbeitszeit, Pausen, gefährliche Arbeiten und Akkordarbeit, arbeitsmedizinische Untersuchungen u.a.). Es zählt zu den Gesetzen des Arbeitsschutzes.

Im Informationsbaustein Besondere Personengruppen im Arbeitsschutz finden Sie detaillierte Informationen hierzu.

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L

Lärm- und Vibrationsschutz

Lärm- und Vibrationsschutz ist das Ziel aller Maßnahmen der Lärm- und Vibrationsbekämpfung.

Lärm im Sinne der Verordnung ist jeder Schall, der zu einer Beeinträchtigung des Hörvermögens oder zu einer sonstigen mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit des Beschäftigten führen kann.

Vibrationen sind alle mechanischen Schwingungen, die durch Gegenstände auf den menschlichen Körper übertragen werden und zu einer mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit des Beschäftigten führen können.

Im Rahmen von Gefährdungsbeurteilungen müssen ArbeitgeberInnen feststellen, ob die Beschäftigten Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind und die erforderlichen Maßnahmen dagegen ergreifen. Die Bewertung muss durch eine fachkundige Person erfolgen, die u.a. in der Lage ist, Lärmmessungen fachgerecht durchzuführen. Grundlage ist die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV).

Lärm- und Vibrationsschutz-Maßnahmen für die Beschäftigten umfassen u.a.

Leiternprüfbuch / Leiterkontrollblatt

Mithilfe eines Leiternprüfbuches oder Leiterkontrollblattes kontrollieren ArbeitgeberInnen den sicheren Zustand der im Unternehmen eingesetzten Leitern und Tritte. Das Leiternprüfbuch listet die im Unternehmen vorhandenen Leitern und Tritte, deren regelmäßig zu wiederholenden Prüfungen, die Prüfergebnisse und die vorgenommen Wartungs- und Reparaturarbeiten auf.

Die Betriebssicherheitsverordnung und die Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 2121 Teil 2 „Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern“ verpflichten ArbeitgeberInnen, durch regelmäßige Prüfungen für den ordnungsgemäßen Zustand der Leitern und Tritte im Unternehmen zu sorgen. 

Im Informationsbaustein Leitern und Tritte kontrollieren finden Sie detaillierte Informationen hierzu.

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M

Männliche und weibliche Beschäftigte im Arbeitsschutz

Frauen und Männer haben

  • eine unterschiedliche körperliche Konstitution,
  • gehen mit Risiken und Gefährdungen unterschiedlich um,
  • haben ein unterschiedliches Belastungsempfinden,
  • gehen mit der eigenen Gesundheitsfürsorge unterschiedlich um.

Gleiche Belastungen und Risiken haben daher unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer im Arbeitsschutz. Das ist bei Gefährdungsbeurteilungen und bei der Gestaltung von Arbeitsschutzmaßnahmen zu berücksichtigen.

Untersuchungen zeigen außerdem, dass die in der Regel unterschiedlichen familialen Belastungen und die unterschiedliche berufliche Verortung von Männern und Frauen in Berufen und Berufshierarchien eine wichtige Rolle für berufsbedingte gesundheitliche Gefährdungen spielen.

Im Informationsbaustein Weibliche und männliche Beschäftigte im Arbeitsschutz finden Sie detaillierte Informationen hierzu.

Meldepflicht

Eine Meldepflicht gegenüber der Berufsgenossenschaft besteht in drei Fällen:

  1. Innerhalb einer Woche nach Betriebseröffnung muss die Anmeldung des Unternehmens bei der zuständigen Berufsgenossenschaft erfolgen, und zwar unabhängig von der Beschäftigung von ArbeitnehmerInnen. Das regelt das Sozialgesetzbuch (SGB VII, § 192 ). Auch die Schließung des Betriebes oder das Ausscheiden von GesellschafterInnen bei Personengesellschaften muss der Berufsgenossenschaft gemeldet werden.
  2. Jede/r ArbeitnehmerIn ist bei der Berufsgenossenschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert und muss vom Unternehmen mit Beginn / Ende des Arbeitsverhältnisses an- /abgemeldet werden.
  3. Unfälle, die  zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Tagen geführt haben oder tödlich verlaufen sind, müssen der Berufsgenossenschaft innerhalb von drei Tagen gemeldet werden. Für die Anzeige von Berufskrankheiten gilt Entsprechendes (siehe SGB VII § 193).

Methoden zur Ermittlung von Gefährdungen

Zur Ermittlung von Gefährdungen an den Arbeitsplätzen im Betrieb können unterschiedliche Methoden eingesetzt werden. Eine grundsätzliche Unterscheidung wird getroffen mit Blick auf den Zeitpunkt bzw. den Anlass der Gefährdungsermittlung. Unterschieden werden die

  • Direkte (vorausschauende oder präventive) Methode,
    die Arbeitssysteme und -abläufe auf Gefährdungen hin untersucht, die bislang (noch) nicht zu Unfällen geführt haben. Handlungsleitend ist hier der Gesichtspunkt der Prävention.
  • Die indirekte (rückblickende) Methode,
    die Erkenntnisse aus bereits aufgetretenen Ereignissen (Unfälle / Beinaheunfälle, Belastungsstörungen / Erkrankungen u.a.) in die Gefährdungsermittlung aufnimmt. Dieses Vorgehen kann vor allem für die Aktualisierung bestehender Gefährdungsbeurteilungen dienlich sein. 

Beide Methoden ergänzen einander.

Im Informationsbaustein Methoden zur Ermittlung von Gefährdungen finden Sie detaillierte Informationen hierzu.

Muskel-Skelett-Belastungen bei der Arbeit

Das Muskel-Skelett-System unterliegt bei der Arbeit – je nach Tätigkeit - unterschiedlichen Belastungen. In der Regel führen Belastungen des Bewegungsapparates zu funktionellen Anpassungen (Trainingsadaptationen). Sind die Belastungen jedoch unfunktionell bzw. unergonomisch, einseitig, zu hoch oder zu niedrig, können sie zu akuten und chronischen Erkrankungen des Muskel-Skelett-Systems führen.

Fast die Hälfte aller Erwerbstätigen (42,5%) klagt laut Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) über Rückenschmerzen, oft in Kombination mit Schulter- und Nackenbeschwerden (46,2%). Sie verursachen rund 21,7 % - also fast ein Viertel! - aller betrieblichen Ausfalltage.

Die Ursachen dafür liegen häufig in der mangelnden ergonomischen Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsumgebung (Arbeitsverhältnisse), aber auch in falschen körperlichen Arbeitshaltungen der Beschäftigten (Arbeitsverhalten). Auch der alleinige Umgang mit schweren Lasten, falsches Bewegen und Tragen von Gegenständen, einseitige und / oder Dauerbelastungen, die auch sog. “leichte” körperliche Arbeiten prägen, wie z.B. die Arbeit am PC im Büro, langes Stehen bei der Arbeit oder Arbeiten mit ständig sich wiederholenden gleichen Bewegungsabläufen können neben einer Vielzahl weiterer Faktoren (z.B. Stress, Kälte, Zeitdruck u.a.) die Ursache sein.

Mutterschutz

Der gesetzliche Mutterschutz hat die Aufgabe, die (werdende) Mutter und ihr Kind vor Gefährdungen, Überforderung und Gesundheitsschäden am Arbeitsplatz, vor finanziellen Einbußen und vor dem Verlust des Arbeitsplatzes während der Schwangerschaft und einige Zeit nach der Geburt zu schützen.

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt für alle (werdenden) Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, d.h. auch für Heimarbeiterinnen, Hausangestellte, geringfügig Beschäftige sowie weibliche Auszubildende, Schülerinnen und Studentinnen.

ArbeitgeberInnen sind verpflichtet, der zuständigen Gewerbeaufsicht die Schwangerschaft unverzüglich mitzuteilen.

Im Informationsbaustein Mutterschutz finden Sie detaillierte Informationen hierzu.

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N

Nicht alltägliche Arbeitszustände

Zusätzlich zum „Normalbetrieb“ gibt es in jedem Unternehmen eine Reihe von Betriebs- oder Arbeitszuständen, die als „nicht alltägliche Arbeitszustände“ bezeichnet werden. Weil hier besondere Gefährdungen auftreten können und die Unfallhäufigkeit besonders hoch ist,  müssen sie in die Gefährdungsbeurteilung einbezogen werden. Hierzu zählen z.B.

  • Inbetriebnahme,
  • Einrichten,
  • Probebetrieb,
  • Stillsetzen,
  • Störungen / Ausfälle,
  • Wartung / Pflege,
  • Instandsetzung / Reparatur.

NichtraucherInnenschutz

Der Schutz von Nichtraucherinnen und -rauchern vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch im Betrieb ist Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes. Das regelt die Arbeitsstättenverordnung. Die Vorschrift gilt für alle zur Arbeitsstätte gehörenden Räume und Bereiche einschließlich Fahrzeuge.

ArbeitgeberInnen können ihrer Schutzpflicht durch bauliche, technische oder organisatorische Maßnahmen nachkommen.

Beschäftigte können sich an die Gewerbeaufsicht werden, wenn ihr Ersuchen um Rauchfreiheit im Betrieb erfolglos bleibt.

Im Informationsbaustein NichtraucherInnenschutz finden Sie detaillierte Informationen hierzu.

Notfallmaßnahmen im Betrieb

Notfallmaßnahmen bezeichnen alle Maßnahmen der Ersten Hilfe, der Brandbekämpfung und der Evakuierung im Betrieb.

In den Informationsbausteinen Erste Hilfe und Brandschutzorganisation finden Sie detaillierte Informationen hierzu.

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P

Persönliche Schutzausrüstung

Eine persönliche Schutzausrüstung muss bei allen Arbeiten getragen werden, die Verletzungen oder Gesundheitsbeeinträchtigungen hervorrufen können und die durch technische oder organisatorische Maßnahmen nicht vollständig verhindert werden können.

Persönliche Schutzausrüstungen sind z.B.

  • Schutzhandschuhe
  • Schutzbrillen
  • Gehörschutz
  • Schutzhelme
  • Sicherheitsschuhe
  • Schweißeranzüge
  • Schnittschutzhosen für Motorsägen
  • Absturzsicherungen
  • Atemschutzgeräte
  • Tauchgeräte
  • Atemschutzmasken
  • u.a.

Pflichtendelegation

§ 3 Arbeitsschutzgesetz legt fest, dass ArbeitgeberInnen verantwortlich sind für eine funktionierende Arbeitsschutzorganisation in ihrem Unternehmen. Nach § 13 Arbeitsschutzgesetz können einzelne Aufgaben schriftlich an zuverlässige, fachkundige Personen delegiert werden. Die Beauftragung muss detailliert beschreiben, welche Aufgaben übertragen werden.

Damit sind ArbeitgeberInnen aber nicht von der Gesamtverantwortung befreit: Sie müssen sich davon überzeugen, ob und wie die Beauftragten ihren Aufgaben nachkommen und ggfs. regelnd und korrigierend eingreifen.

Prüfung von elektrischen Arbeitsmitteln

Die regelmäßige Prüfung ortsveränderlicher und ortsfester Elektrogeräte und elektrischer Anlagen ist Pflicht. Das regeln die DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“, die DGUV Regel 103-011 „Arbeiten unter Spannung an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln”, die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1201 „Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“ und TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Personen“.

Die Prüfungen dürfen nur durch eine Elektrofachkraft bzw. unter  deren Anleitung stattfinden.

Im Informationsbaustein Prüfung von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln finden Sie detaillierte Informationen hierzu.  

Psychische Fehlbelastungen

Die Norm DIN EN ISO 10075-1 definiert psychische Belastungen als von außen auf die Psyche einwirkende Faktoren, die aus den Arbeitsbedingungen resultieren, d.h. aus

  • der Arbeitsaufgabe (Art und Umfang der Tätigkeit)
  • der Arbeitsumgebung (z. B. Lärm)
  • der Arbeitsorganisation (z. B. Arbeitszeit, Arbeitsabläufe, Eintönigkeit)
  • den sozialen Komponenten (z. B. Führungsstil, Betriebsklima)
  • den Arbeitsmitteln (z. B. Software)

Nach einer Untersuchung des Wissenschaftlichen Instituts der AOK steht an der Spitze der als stark empfundenen psychischen Belastungen mit

  • 36,6 % die große Arbeitsmenge
  • 36,1 % das Arbeitstempo
  • 33,7 % die große Genauigkeit
  • 33,3 % die ständige Aufmerksamkeit.

Frauen und Männer sind und sehen sich unterschiedlichen psychischen Fehlbelastungen ausgesetzt und gehen mit den Auswirkungen geschlechtsspezifisch um.

Die Zahl der Krankheitstage auf Grund psychischer Störungen ist in den letzten Jahren um 50 % gestiegen. Psychische Erkrankungen führen immer häufiger zu Frühverrentungen.

Im Informationsbaustein Beratung / Coaching zur Minimierung von “Stressoren” und psychischen Belastungsfaktoren finden Sie detaillierte Informationen hierzu.

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R

Rechte und Pflichten von Beschäftigten im Arbeitsschutz

ArbeitnehmerInnen und / oder ihre Vertretung haben nach § 15 Arbeitsschutzgesetz und § 16 Arbeitsschutzgesetz Rechte und Pflichten im betrieblichen Arbeitsschutzgeschehen. Erst durch ihre Beteiligung werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass Arbeitsschutzmaßnahmen im Arbeitsalltag präventionsorientiert umgesetzt und “gelebt” werden.

Im Informationsbaustein Rechte und Pflichten der Beschäftigten finden Sie detaillierte Informationen hierzu.

Regelbetreuung

In der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 („Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“) werden zwei Vorgehensweisen (Betreuungsmodelle) für die betriebsärztliche und die sicherheitstechnische Betreuung von Unternehmen festgelegt: Je nach Betriebsgröße können Unternehmen die sog. Regelbetreuung oder die sog. alternative bedarfsorientierte Betreuung (Unternehmermodell) wählen.

Die Regelbetreuung steht allen Unternehmen unabhängig von der Betriebsgröße offen. Für Unternehmen ab 51 Beschäftigte ist die Regelbetreuung Pflicht.

Im Rahmen der Regelbetreuung schließt das Unternehmen einen Vertrag mit einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und einer/m BetriebsärztIn. Inhalt und Umfang der Betreuung sind abhängig von den Gefährdungspotentialen im Unternehmen. Die Einsatzzeiten sind fest vorgegeben, sie richten sich nach der Anzahl der Beschäftigten.

Im Informationsbaustein Betreuungsmodelle gemäß DGUV Vorschrift 2 finden Sie detaillierte Informationen hierzu.

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S

Schutzstufenkonzepte

Die Gesetzgebung hat in einer Reihe von Verordnungen (z.B. in der Biostoffverordnung) sog. Schutzstufen eingeführt. Sie beinhalten Festlegungen und / oder Empfehlungen für technische, organisatorische und persönliche Sicherheitsmaßnahmen für Tätigkeiten entsprechend der Gefährdung. Sie geben außerdem Kriterien zur Überprüfung der Wirksamkeit (Wirksamkeitskontrolle) dieser Schutzmaßnahmen vor.

Sicherheitsbeauftragte (SiBe)

Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten sind verpflichtet, Sicherheitsbeauftragte zu bestellten. Das regelt § 22  Sozialgesetzbuch (SGB) VII und die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“.

Sicherheitsbeauftragte sind vom Unternehmen schriftlich bestellte Personen, die UnternehmerIn, Führungskräfte, die Fachkraft für Arbeitssicherheit, den/die BetriebsärztIn und KollegInnen dabei unterstützen, Unfälle, berufsbedingte Krankheiten und Gesundheitsgefahren zu vermeiden. Sicherheitsbeauftragte sind MitarbeiterInnen des Unternehmens.
Sie sind in ihrer Funktion ausschließlich "ehrenamtlich" tätig (die Bezahlung ist mit dem Lohn oder Gehalt des Arbeitnehmers abgegolten).

Sicherheitsbeauftragte sind auch Mitglied im Arbeitsschutzausschuss.

 

Sicherheitsdatenblatt

Sicherheitsdatenblätter beinhalten sicherheitsrelevante Informationen über Stoffe und Gemische einschließlich Informationen aus den einschlägigen Stoffsicherheitsberichten. Sie vermitteln den berufsmäßigen VerwenderInnen die beim Umgang mit Stoffen und Gemischen notwendigen Daten und Umgangsempfehlungen, um die für den Gesundheitsschutz, die Sicherheit am Arbeitsplatz und den Schutz der Umwelt erforderlichen Maßnahmen treffen zu können.

Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung

In der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 („Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“) werden zwei Vorgehensweisen (Betreuungsmodelle) für die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung von Unternehmen festgelegt: Je nach Betriebsgröße können Unternehmen die sog. Regelbetreuung oder die sog. alternative bedarfsorientierte Betreuung (Unternehmermodell) wählen. Je nach Betriebsgröße und Betreuungsmodell variiert der zeitliche Umfang für den betrieblichen Einsatz von Fachkräften für Arbeitssicherheit und BetriebsärtzInnen (Einsatzzeiten).

Im Informationsbaustein Betreuungsmodelle gemäß DGUV Vorschrift 2 finden Sie detaillierte Informationen hierzu.

 

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T

Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)

Die Arbeitsstättenverordnung beinhaltet Anforderungen und Regelungen, die ArbeitgeberInnen einhalten müssen, damit von ihren Arbeitsstätten keine Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten ausgehen.

Die Arbeitsstättenverordnung wird konkretisiert durch sog. Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR). Diese amtlichen Richtlinien regeln Einzelheiten, wie z.B.:

  • ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
  • ASR A1.6 Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände
  • ASR A1.7 Türen und Tore
  • ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan
  • ASR A3.4 Beleuchtung
  • ASR A3.4/3 Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme
  • ASR A3.5 Raumtemperatur
  • ASR A4.3 Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe
  • ASR A4.4 Unterkünfte

Alle Technischen Regeln für Arbeitsstätten finden Sie auf dem Portal der Bundesanstalt für Arbeitssicherheit (BAuA)

Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)

Die technischen Regeln für Betriebssicherheit beinhalten Regeln und gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für

  • die Bereitstellung von Arbeitsmitteln,
  • die Benutzung von Arbeitsmitteln und
  • den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen.

Sie basieren auf dem aktuellen Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene.

Die technischen Regeln für Betriebssicherheit konkretisieren die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in Bezug auf die Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen und die daraus abzuleitenden geeigneten Maßnahmen.

Hier finden Sie alle Technischen Regeln für Betriebssicherheit.

Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) beinhalten Regeln und gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich ihrer Einstufung und Kennzeichnung.

Sie basieren auf dem aktuellen Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Arbeitshygiene.

Hier finden Sie alle Technischen Regeln für Gefahrstoffe.

Top-Prinzip im Arbeitsschutz

Gemäß § 4 Arbeitsschutzgesetz müssen Gefahren immer direkt an der Quelle beseitigt oder entschärft werden. Wo dies allein nicht zum Ziel führt, müssen ergänzende Maßnahmen in dieser Reihenfolge ergriffen werden:

T    Technische Maßnahmen

O    Organisatorische Maßnahmen

P    Persönliche Maßnahmen

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U

Unternehmermodell

In der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 („Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“) werden zwei Vorgehensweisen (Betreuungsmodelle) für die betriebsärztliche und die sicherheitstechnische Betreuung von Unternehmen festgelegt: Je nach Betriebsgröße können Unternehmen die sog. Regelbetreuung oder die sog. alternative bedarfsorientierte Betreuung (Unternehmermodell) wählen.

Die alternative bedarfsorientierte Betreuung (Unternehmermodell) kann von Unternehmen mit mindestens einer/m und höchstens 50 (bei manchen Berufsgenossenschaften höchstens 10) Beschäftigten gewählt werden. Für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten gelten besondere Regelungen und Erleichterungen. Grundvoraussetzung ist, dass der/die ArbeitgeberIn aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist und sich die notwendigen Kenntnisse aneignet.

Im Informationsbaustein Betreuungsmodelle gemäß DGUV Vorschrift 2 finden Sie detaillierte Informationen hierzu.

Unternehmerverantwortung

UnternehmerInnen bestimmen die Unternehmensziele, treffen alle grundsätzlichen Entscheidungen und verfügen über die finanziellen Mittel für die betrieblichen Einrichtungen. Sie tragen damit auch die Verantwortung für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz ihrer Beschäftigten. Ihre Verantwortung für den Arbeitsschutz ist untrennbar mit ihrem Direktionsrecht verbunden.

Sind ArbeitgeberInnen bei einem Schadensfall oder Unfall im Betrieb den Anforderungen des Arbeitsschutzes nachweislich nicht nachgekommen, können die Versicherungsträger Ersatzleistungen verwehren. Je nach Sachlage können ArbeitgeberInnen auch straf- oder zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Im Informationsbaustein Betriebliche Arbeitsschutzorganisation finden Sie detaillierte Informationen hierzu.

 

Unterweisung

Als Unterweisung wird eine kurze Einheit zum Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten bezeichnet. Dabei wird die „Weisung“ als verbindliche Aufforderung verstanden, das erlernte Wissen auch tatsächlich anzuwenden.

Gemäß § 12 Arbeitsschutzgesetz sind ArbeitgeberInnen verpflichtet, ihre Beschäftigten über die im Unternehmen bestehenden Gefährdungen, die ergriffenen Schutzmaßnahmen und die notwendigen Verhaltensregeln zu unterweisen. Das schließt Informationen über den Umgang mit den Arbeitsmitteln ebenso ein wie Informationen über Gefährdungen durch körperliche Belastungen, die Beachtung von Schutzmaßnahmen an Maschinen und Anlagen oder bei der Arbeit mit Gefahrstoffen, das Tragen der persönlichen Schutzausrüstung, das richtige Heben und Tragen u.a.m.

Im Informationsbaustein Unterweisungen durchführen finden Sie detaillierte Informationen hierzu.

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V

Verbandbuch

In einem Verbandbuch werden in Betrieben, Behörden, Schulen und Kindertagesstätten die geleisteten Erste-Hilfe-Maßnahmen schriftlich aufgezeichnet. Sie dienen als Nachweis dafür, dass ein Gesundheitsschaden bei einer versicherten Tätigkeit eingetreten ist. Der Eintrag muss unabhängig von der vermeintlichen Schwere der Verletzung erfolgen.
Dokumentiert werden müssen

  • Ort und Zeit des Unfalls,
  • Name des Verletzten,
  • Art der Verletzung,
  • Zeitpunkt der Behandlung der Verletzung,
  • Die durchgeführten Erste-Hilfe-Maßnahmen,
  • Name des/r ErsthelferIn,
  • Name von ZeugInnen.

Die Aufzeichnungen sind nach der letzten Eintragung mindestens 5 Jahre aufzubewahren. Weil personenbezogene Daten enthalten sind, dürfen sie Unbefugten nicht zugänglich gemacht werden.

Im Informationsbaustein Erste-Hilfe-Organisation finden Sie detaillierte Informationen hierzu.

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W

Wirksamkeitskontrolle

Wirksamkeitskontrollen sind Überprüfungen der Wirksamkeit der im Betrieb festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen. Sie umfassen die technischen, organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen und die Einhaltung der im Rahmen der betrieblichen Unterweisungen festgelegten Verhaltensregeln.

Im Informationsbaustein Wirksamkeitskontrollen durchführen finden Sie detaillierte Informationen hierzu.

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Z

Zusammenarbeit mehrerer ArbeitgeberInnen

Werden Beschäftigte mehrerer Unternehmen an einem Arbeitsplatz tätig, sind ArbeitgeberInnen verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammen zu arbeiten. Sie müssen sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren unterrichten und Arbeitsschutzmaßnahmen abstimmen.

Werden Beschäftigte anderer Unternehmen im eigenen Betrieb tätig, muss der/die ArbeitgeberIn sich vergewissern, dass sie über die Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit angemessene Anweisungen erhalten.

Das regelt § 8 Arbeitsschutzgesetz.

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