Unternehmensverantwortung

 

Die Verantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Auflagen im Arbeitsschutz liegt nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bei den ArbeitgeberInnen.

Übertragung der Unternehmensverantwortung

Es kann jedoch sinnvoll sein, bestimmte Aufgaben des Arbeitsschutzes an andere Personen, z. B. einen Zweigstellenleiter, zu übertragen, da ArbeitgeberInnen oftmals nicht vor Ort sind. Die Übertragung kann nach §13 Abs. 2 ArbSchG schriftlich an „zuverlässige und fachkundige Personen“ erfolgen. Die entsprechenden Aufgaben müssen in der Übertragung genau beschrieben sein. Genauso wichtig ist es, dass die beauftragte Person auch wirklich die notwendigen Befugnisse über das Budget und die Arbeitsabläufe hat, um ihrer Aufgabe nachkommen zu können. Ist dies nicht der Fall, wird die Übertragung rechtlich hinfällig.

Mustervorlage zur Pflichtendelegation

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