Das TOP-Prinzip im Arbeitsschutz

 

Gemäß § 4 Arbeitsschutzgesetz müssen Gefahren immer direkt an der Quelle beseitigt oder entschärft werden.

Wo dies allein nicht zum Ziel führt, müssen Sie ergänzende organisatorische und personenbezogene Maßnahmen – in dieser Reihenfolge – ergreifen: Das „TOP-Prinzip“.

Arbeitsschutz nach dem TOP-Prinzip: Beispiele von Schutzmaßnahmen


T

Technische Maßnahmen
z. B. Abschrankung von Quetschstellen, Lichtschranken an beweglichen Maschinenteilen, Kapselung einer Lärmquelle ...

O

Organisatorische Maßnahmen
z. B. Trennung von Fußwegen und Gabelstapler-Fahrwegen im Produktionsbereich, Sichtprüfung von Elektrowerkzeugen vor jeder Benutzung, Beschränkung der Arbeitszeit bei Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung, Bildschirmpausen …  

P

Personenbezogene Maßnahmen
z. B. arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, Benutzung Persönlicher Schutzausrüstungen, Sicherheitsunterweisungen …  

 

 

 

 

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