Rechte und Pflichten der Beschäftigten

 

Für die Analyse von Belastungs- und Gefahrenschwerpunkten im Betrieb sollten das vorhandene Wissen und die besonderen Arbeitsplatzkenntnisse der MitarbeiterInnen genutzt werden, indem sie frühzeitig und aktiv in allen Phasen beim Aufbau des Arbeitsschutzes beteiligt werden.

Durch ihre Beteiligung werden zugleich die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass sie ihren Pflichten auch wirklich nachkommen. 

ArbeitnehmerInnen und/oder ihre Vertretung haben nach §§ 15, 16 Arbeitsschutzgesetz das Recht bzw. die Pflicht

  • zu den Vorkehrungen für die Organisation der Gefährdungsbeurteilung und zur Ernennung der für die Durchführung verantwortlichen Personen befragt zu werden,
  • sich an der Gefährdungsbeurteilung zu beteiligen,
  • Vorgesetzte bzw. ArbeitgeberIn über erkannte Gefahren zu informieren,
  • Änderungen am Arbeitsplatz zu melden,
  • über die Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit und die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung oder Verringerung dieser Gefahren informiert zu werden,
  • den/die ArbeitgeberIn aufzufordern, geeignete Maßnahmen zu ergreifen und Vorschläge zur Verringerung von Gefahren oder zur Beseitigung der Gefahr an der Quelle zu unterbreiten,
  • zu kooperieren, damit der/die ArbeitgeberIn eine sichere Arbeitsumgebung gewährleisten kann,
  • bei der Ausarbeitung der Dokumentation für die Gefährdungsbeurteilung befragt zu werden,
  • Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden.

 

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