Prüfung von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln veranlassen

 

Die regelmäßige Prüfung ortsveränderlicher und ortsfester Elektrogeräte, Anlagen und Betriebsmittel ist Pflicht. Das regeln die DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“, die DGUV Regel 103-011 „Arbeiten unter Spannung an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln“ sowie die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1201 „Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“ und TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Personen“.

Die Prüfungen dürfen nur durch eine Elektrofachkraft bzw. unter deren Anleitung stattfinden. Elektrofachkräfte verfügen (mindestens) über eine Ausbildung zum/zur staatlich geprüften TechnikerIn Elektrotechnik und kennen sich mit den aktuellen Normen und Vorschriften im Bereich der Elektrotechnik (z.B. VDE-Vorschriften, Betriebssicherheitsverordnung, den dazugehörigen Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), den Vorgaben der Unfallversicherungsträger) aus.

Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung legen sie die jeweiligen Prüffristen am Arbeitsplatz fest. In der Regel sind

  • elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel (z.B. Leuchten, Verteilungen, Kabel und Leitungen) alle 4 Jahre einem E-Check zu unterziehen
  • ortsveränderliche Betriebsmittel (mobile elektrische Geräte, wie z. B. Computer, Drucker, Kaffeemaschinen, Faxe, Bohrmaschinen) – je nach Gefährdungspotential – alle 6 bis 24 Monate einem E-Check zu unterziehen.

Die Elektrofachkraft hinterlässt ein Prüfprotokoll und ggfs. eine Geräte- und Mängelliste.  

Praxishilfe:

Hinweise für die Elektrofachkraft zur praktischen Durchführung wiederkehrender Prüfungen an ortsveränderlichen elektrischen Arbeitsmitteln enthält die DGUV-Information 203-070 „Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel - Fachwissen für Prüfpersonen“.

 

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