NichtraucherInnen-Schutz

 

Die Liste der gesundheitlichen Schädigungen, die durch Rauchen verursacht werden, ist lang. Passivrauchen ist ebenso gefährlich. Identische Krankheiten sind die Folge des Einatmens von Tabakrauch in der Raumluft.

Deshalb wurde der Schutz von Nichtraucherinnen und -rauchern in die  Arbeitsstättenverordnung aufgenommen. NichtraucherInnenschutz im Betrieb ist damit ein wichtiger Beitrag zum Arbeitsschutz und zur betrieblichen Gesundheitsförderung.

Die Vorschrift gilt für alle zur Arbeitsstätte gehörenden Räume und Bereiche einschließlich der vom Betrieb eingesetzten Fahrzeuge.

ArbeitgeberInnen können ihrer Schutzpflicht durch bauliche, technische oder organisatorische Maßnahmen nachkommen. Möglich sind z.B. die räumliche Trennung von RaucherInnen und NichtraucherInnen, die Schaffung von Raucherzonen oder lüftungstechnische Maßnahmen. Es kann auch ein allgemeines Rauchverbot erlassen werden.

Eine Verpflichtung von ArbeitgeberInnen, eine Zigarettenpause zu gewährleisten, besteht nicht.

Beschäftigte können sich an das Gewerbeaufsichtsamt wenden, wenn ihr Ersuchen um Rauchfreiheit im Betrieb erfolglos bleibt.

Praxishilfe:

 

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