Kennzeichnung von Flucht- und Rettungswegen
In Nr. 2.3 des Anhangs zur Arbeitsstättenverordnung werden UnternehmerInnen in die Verantwortung dafür genommen, für ausreichende und geeignete Flucht- und Rettungswege, Notausgänge und Orientierungssysteme zu sorgen.
Unabhängig von den Feststellungen der Bauaufsicht und den Brandschutzbehörden müssen dafür zusätzlich die Arbeitsstättenverordnung und die ihr nachgeordneten Arbeitsstättenregeln herangezogen werden.
Diese Arbeitsstättenregeln beschreiben die sichere Gestaltung von Flucht und Rettungswegen:
- Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“
- Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A2.3 „Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“
- Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A3.4/3 „Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme“
Praxishilfe:
In den Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A1.3 finden Sie, wie die Kennzeichnungsschilder für Flucht- und Rettungswege auszusehen haben und beschaffen sein müssen.
Ordnungsgemäße Schilder erkennen Sie daran, dass auf dem Schild Herstellungsfirma und die angewandte Norm (DIN 67510) angegeben sind.
Alternativ zu langnachleuchtenden Schildern dürfen auch elektrisch beleuchtete Zeichen zur Anwendung kommen, wenn diese bei Stromausfall batteriegepuffert mindestens 60 Minuten weiterleuchten.