Gefährdungsbeurteilung erstellen

Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?

§ 5 des Arbeitsschutzgesetzes verpflichtet ArbeitgeberInnen, für alle Arbeitsplätze und alle Tätigkeiten in ihrem Betrieb eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Die Gefährdungsbeurteilung ist das wichtigste Instrument eines systematischen und präventiven Arbeitsschutzes. Sie dient dazu,

  • Belastungen und Gefährdungen an den Arbeitsplätzen zu ermitteln und zu beurteilen
  • die sich daraus ergebenden Arbeitsschutzmaßnahmen festzulegen und
  • deren Wirksamkeit regelmäßig zu überprüfen

Das Arbeitsschutzgesetz verweist beispielhaft auf eine Reihe von Gefahrenquellen, wie Arbeitsverfahren, Arbeitszeiten, Arbeitsmittel und psychische Belastungen. Konkrete Anforderungen für die Beurteilung der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen oder Arbeitsmitteln sind in der Gefahrstoffverordnung bzw. der Betriebssicherheitsverordnung zu finden.

Wann müssen Gefährdungsbeurteilungen durchgeführt werden?

Gefährdungsbeurteilungen müssen durchgeführt werden

  • bei der Einrichtung von Arbeitsplätzen – und zwar vor Aufnahme der Tätigkeiten
  • bei maßgeblichen Veränderungen im Betrieb, wie z.B.
    • Planung neuer Arbeitsplätze und Arbeitsstätten
    • Änderung von Arbeitsverfahren
    • Änderung der Arbeitsorganisation
    • Einsatz anderer Arbeitsstoffe
    • Neubeschaffung von Maschinen, Geräten und Einrichtungen
    • wesentlichen Instandsetzungsmaßnahmen
  • in regelmäßigen Abständen, insbesondere bei der Änderung von Rechtsvorschriften bzw. Veränderungen des Standes der Technik
  • zur Festlegung von Prüffristen für Arbeitsmittel
  • nach Störfällen und Havarien sowie
  • nach dem Auftreten von Arbeitsunfällen, Beinaheunfällen, Berufskrankheiten oder Fehlzeiten infolge arbeitsbedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen.

Aus dieser Auflistung wird deutlich: Gefährdungsbeurteilungen sind kein einmaliger Akt. Sie müssen entsprechend den Veränderungen im Betrieb stets aktualisiert bzw. neu durchgeführt werden.

Wie werden Gefährdungsbeurteilungen durchgeführt?

Fachkräfte für Arbeitssicherheit und BetriebsärztInnen unterstützen und beraten ArbeitgeberInnen mit ihren Fachkenntnissen bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung. Für einen präventiven, gut abgestimmten Arbeitsschutz ist es zweckmäßig beteiligungsorientiert vorzugehen. Das bedeutet, dass in jedem Schritt der Gefährdungsbeurteilung auch das Fachwissen der Beschäftigten einbezogen und genutzt wird.

Zur Vorgehensweise werden im Arbeitsschutzgesetz keine konkreten Vorgaben gemacht.

Zweckmäßigerweise orientiert sich das Vorgehen an der im Einzelfall vorliegenden Betriebsart und Betriebsgröße mit den jeweils auftretenden Gefährdungsfaktoren (z.B. arbeitsstättenbezogene, arbeitsmittel- und tätigkeitsbezogene Risiken).

Der Kern der Gefährdungsbeurteilung besteht darin, die ermittelten Gefährdungsfaktoren an den Arbeitsplätzen auf die Notwendigkeit des Ergreifens von Schutzmaßnahmen hin zu bewerten.

Weil Gefährdungsbeurteilungen für alle Tätigkeiten und Arbeitsplätze im Betrieb durchgeführt werden müssen und den Veränderungen von Arbeitsplätzen und Arbeitsabläufen stets angepasst werden müssen, sollte die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen möglichst rationell organisiert werden, um den Aufwand möglichst gering zu halten.

Bewährt hat sich dafür die im nachstehenden Schaubild dargestellte Schrittfolge. Man nennt sie den

 

„Regelkreis der Gefährdungsbeurteilung“

 

Wie werden Gefährdungen beurteilt?

Gefährdungen zu beurteilen bedeutet, für jede ermittelte Gefährdung festzustellen, ob ein Risiko und somit im Sinne des Arbeits- und Gesundheitsschutzes Handlungsbedarf besteht. Davon ausgehend werden Schutzmaßnahmen festgelegt, die zu einer Minimierung des Eintreffens der Gefährdung führen.

Mit der Beurteilung einer ermittelten Gefährdung schätzen Sie ein, wie gravierend eine Unfallgefahr oder eine gesundheitliche Belastung sein und mit welcher Wahrscheinlichkeit sie eintreten kann. Dabei sind der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.

Gesetze, Verordnungen, technische Regeln und die branchenspezifischen Vorschriften der Berufsgenossenschaften machen Vorgaben für die Beurteilung der ermittelten Gefährdungen. Schutzstufenkonzepte und von den zuständigen staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Stellen empfohlene Bewertungshilfen konkretisieren diese Vorgaben. Bei der Beurteilung erhalten Sie Unterstützung durch Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit und Ihre/n BetriebsärztIn.

 

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