Erste-Hilfe-Organisation

 

Ereignet sich ein Unfall, ist eine schnelle und fachgerechte erste Hilfe für die Verletzten unter Umständen überlebenswichtig. Daher müssen UnternehmerInnen im Betrieb eine Erste-Hilfe-Organisation in folgenden Schritten aufbauen: 

Ausbildung von ErsthelferInnen

Die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ fordert in jedem Betrieb mit mehr als einem Beschäftigten mindestens eine/n von einer Erste-Hilfe-Organisation ausgebildeten ErsthelferIn. In Betrieben bis 20 Beschäftigte genügt ein/e ErsthelferIn. Bei mehr als 20 Beschäftigten müssen in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 % und in sonstigen Betrieben 10 % der Beschäftigen als ErstherlferInnen ausgebildet werden.

Die Kosten  übernimmt die Berufsgenossenschaft. Die Inhalte der Ausbildung sind zwischen den Berufsgenossenschaften und den durchführenden Organisationen abgestimmt.

In manchen Betrieben können bei Unfällen Maßnahmen erforderlich werden, die nicht Gegenstand der Ausbildung sind (z.B. bei Einsatz von Gefahrstoffen). In diesen Betrieben müssen ArbeitgeberInnen für die erforderliche zusätzliche Aus- und Weiterbildung sorgen.

Die beim Erwerb des Führerscheins bis 2015 erhaltene Unterweisung „Sofortmaßnahmen am Unfallort" reicht als Ausbildung für eine/n betriebliche ErsthelferIn nicht aus!

Alle zwei Jahre ist eine Fortbildung erforderlich. Mit Wirkung ab 1. April 2015 wurde die Ausbildung zum Ersthelfer von bisher 16 auf 9 Unterrichtseinheiten gestrafft und der Umfang der regelmäßigen, in Zeitabständen von zwei Jahren erforderlichen Erste-Hilfe-Fortbildung von bisher 8 auf 9 Unterrichtseinheiten ausgeweitet. Somit dauern nun Aus- und Fortbildung jeweils einen Tag.

Praxishilfe:

In der Rubrik Institutionen finden Sie eine Liste der Organisationen im Land Bremen, die ErsthelferInnen-Ausbildungen durchführen.

 

Erste-Hilfe-Material

Im Betrieb muss ausreichendes und geeignetes Erste-Hilfe-Material vorhanden und leicht erreichbar sein. Deshalb soll – ggf. in jedem Arbeitsraum – ein Verbandkasten an leicht zugänglicher Stelle angebracht und gekennzeichnet werden:

Verbandkästen müssen folgendermaßen gekennzeichnet sein:

Symbol Erste Hilfe

Der Mindestinhalt des Verbandkastens hängt von der Zahl der Beschäftigten und den vorhandenen Gefährdungen ab.

Praxishilfe:

Hier finden Sie detaillierte Informationen über Inhalte und Bezugsquellen von Verbandkästen.

Verbandbuch

Für jede Verletzung ist ein Eintrag in das Verbandbuch vorzunehmen. Der Eintrag muss unabhängig von der vermeintlichen Schwere der Verletzung erfolgen.

Dokumentiert werden müssen

  • Ort und Zeit des Unfalls
  • Name des Verletzten
  • Art der Verletzung
  • Zeitpunkt der Behandlung der Verletzung
  • die durchgeführten Erste-Hilfe-Maßnahmen
  • Name des/r ErsthelferIn
  • Name von ZeugInnen.

Das Verbandbuch dient als Nachweis dafür, dass ein Gesundheitsschaden bei einer versicherten Tätigkeit eingetreten ist.

Die Aufzeichnungen sind nach der letzten Eintragung mindestens 5 Jahre aufzubewahren. Weil personenbezogene Daten enthalten sind, dürfen sie Unbefugten nicht zugänglich gemacht werden.

Praxishilfe:

Hier finden Sie die Vorlage für ein Verbandbuch, in die Sie Ihre Einträge vornehmen können.

Aushang zur Ersten Hilfe

Die Beschäftigten müssen über die Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb informiert werden. Deshalb müssen “Aushänge” (Plakate) an geeigneter, gut sichtbarer Stelle im Betrieb platziert werden. Sie müssen folgende Angaben enthalten:

  • Telefonnummer des Notrufes
  • Erste-Hilfe- und Rettungs-Einrichtungen
  • Namen der ErsthelferInnen im Betrieb
  • Name und Telefonnummer des/r DurchgangsärztIn
  • die anzufahrenden Krankenhäuser.

Die Angaben müssen stets aktuell sein und sind z.B. beim Ortswechsel von Baustellen oder bei einem Arbeitsplatzwechsel eines/r ErsthelferIn zu korrigieren.

 

Praxishilfe:

Hier finden Sie ein Plakat zum Aushang, in das Sie die notwendigen Angaben eintragen können.

DurchgangsärztInnen

Nach einem Unfall müssen die Verletzten in jedem Fall zu einem/r DurchgangsärztIn, der/die über die weitere Behandlung entscheidet. DurchgangsärztInnen sind FachärztInnen für Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie oder FachärztInnen für Orthopädie und Unfallchirurgie mit Zusatzbezeichnung »Spezielle Unfallchirurgie«, die von den Berufsgenossenschaften eine besondere Zulassung haben. Sie sind teilweise auch in Kliniken tätig.

Praxishilfe:

Hier finden Sie eine Liste der DurchgangsärztInnen im Land Bremen.

Meldepflicht und Dokumentation von Arbeitsunfällen

Arbeitsunfälle, bei denen Beschäftigte getötet oder so verletzt sind, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden, müssen gemäß § 193 Sozialgesetzbuch (SGB) VII der Berufsgenossenschaft angezeigt werden. Eine Kopie der Anzeige ist an das zuständige Gewerbeaufsichtsamt zu senden. Die Anzeige ist binnen drei Tagen zu erstatten, nachdem der ArbeitgeberIn von dem Unfall Kenntnis erlangt hat.

Gemäß § 6 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz müssen solche Unfälle im Betrieb erfasst werden. Sie sind auszuwerten und die daraus gewonnenen Erkenntnisse sind bei der Gefährdungsbeurteilung und der Festlegung von Arbeitsschutzmaßnahmen zu berücksichtigen.

Praxishilfe:

Hier finden Sie das Formular für eine Unfallmeldung

 

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