Eignungsuntersuchungen

 

Eignungsuntersuchungen sollen klären, ob Beschäftigte physisch und psychisch in der Lage sind, die zu erledigenden Tätigkeiten auszuüben. Dadurch soll eine Gefährdung dieser Beschäftigten sowie Dritter verhindert werden. Gesundheitliche Bedenken können dazu führen, dass die betroffenen Beschäftigten ihre bisherigen Tätigkeiten nicht weiter ausüben dürfen. Auch darf der Arbeitgeber den Abschluss eines Arbeitsvertrages von einer gesundheitlichen Untersuchung abhängig machen, wenn die Untersuchung zur Feststellung erforderlich ist, dass der Bewerber zum Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist.

Eignungsuntersuchungen bedürfen zwar der Zustimmung der Beschäftigten, allerdings können sie vonseiten des Arbeitgebers im bestehenden Beschäftigungsverhältnis verlangt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der fortdauernden Eignung des/der Beschäftigten begründen. Beschäftigte, die dieser Pflicht nicht nachkommen, müssen mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen ist wichtig, dass Eignungsuntersuchungen nicht mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge verwechselt werden. Eignungsuntersuchungen sind gutachtliche Untersuchungen im Auftrag des Arbeitgebers zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen und dienen somit vorrangig dem Interesse des Betriebes. Arbeitsmedizinische Vorsorge dient dagegen der frühzeitigen Erkennung von Gesundheitsstörungen und der Feststellung, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit ein erhöhtes gesundheitliches Risiko besteht. Damit liegt sie überwiegend im Interesse der Beschäftigten.

Gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge sollen Eignungsuntersuchungen nicht zusammen mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge durchgeführt werden. Ist das aus betrieblichen Gründen nicht möglich, dann müssen die unterschiedlichen Zwecke von Vorsorge und Eignungsuntersuchungen transparent gemacht werden. Dies ist die Aufgabe der BetriebsärztInnen im Vorsorgetermin. Auch hinsichtlich der Bescheinigung ist eine klare Trennung notwendig. Das Ergebnis einer Eignungsuntersuchung darf nicht auf der Vorsorgebescheinigung vermerkt werden.

Spezielle Eignungsvorbehalte ergeben sich auch aus anderen Rechtsvorschriften:

Praxishilfe:

Ausführliche Informationen zu Eignungsuntersuchungen mit Beispielen aus der betrieblichen Praxis enthält die DGUV-Information 250-010 „Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis“.

 

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