Betriebliche Interessenvertretung im Arbeitsschutz

 

Betriebs- und PersonalrätInnen müssen sich dafür einsetzen, dass die Arbeitsschutz-Vorschriften im Betrieb bzw. in der Behörde umgesetzt werden. Sie haben bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz Zuständigen, die Berufsgenossenschaft und sonstige in Betracht kommende Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit und BetriebsärztInnen müssen Betriebs- und PersonalrätInnen über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung unterrichten. Sie teilen dem/der ArbeitgeberIn ihre Vorschläge mit und beraten die Personalvertretung auf Verlangen hin in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung (§9 Arbeitssicherheitsgesetz).

ArbeitgeberInnen sind verpflichtet, Betriebs- und PersonalrätInnen bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz stehenden Besichtigungen und Fragen hinzuzuziehen und ihnen umgehend Arbeitsschutz-Auflagen und -Anordnungen der zuständigen Stellen mitzuteilen. Betriebs- und PersonalrätInnen erhalten von dem/der ArbeitgeberIn die Niederschriften über alle Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, die den Arbeitsschutz betreffen (§ 89 Betriebsverfassungsgesetz).

 

Zum Anfang der Seite