Betreuungsmodelle gemäß DGUV Vorschrift 2
Seit 1. Januar 2011 regelt die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 („Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“)die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung und konkretisiert die Anforderungen aus dem Arbeitssicherheitsgesetz. Unternehmen haben – abhängig von der Betriebsgröße – zwei Betreuungsmodelle zur Auswahl: Die sog. Regelbetreuung und die sog. alternative bedarfsorientierte Betreuung (Unternehmermodell).
Überblick über die Betreuungsmodelle
Bezogen auf die Unternehmensgröße haben ArbeitgeberInnen folgende Möglichkeiten für die Wahl eines geeigneten Betreuungsmodells:
- Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten:
Regelbetreuung (Grundbetreuung und anlassbezogene Betreuung)
oder
alternative bedarfsorientierte Betreuung (Unternehmermodell)
- Betriebe mit 11 - 50 Beschäftigten:
Regelbetreuung (Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung)
oder
alternative bedarfsorientierte Betreuung (Unternehmermodell)
- Betriebe mit mehr als 50 Beschäftigten:
Regelbetreuung (Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung)
Der Begriff Grundbetreuung wird sowohl für die Regelbetreuung in Kleinstbetrieben mit bis zu 10 Beschäftigten als auch für die Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten verwendet. Es unterscheiden sich allerdings die Inhalte, der Umfang und die Häufigkeit der jeweiligen Grundbetreuung.
Die Betreuungsmodelle nach DGUV Vorschrift 2 |
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Unternehmen (nach Anzahl Beschäftigte) |
Regelbetreuung |
Alternative bedarfsorientierte Betreuung |
≤ 10 |
Grundbetreuung |
Basis:
Konkrete Angaben: Anlage 3 |
11 ≤ 50 |
Grundbetreuung |
Wie bei Unternehmensgröße ≤ 10 |
> 50 |
Wie bei Unternehmensgröße 11 ≤ 50 |
Nicht wählbar! |
Praxishilfe: Wenn Sie Fragen zu den Betreuungsmodellen haben oder Ihnen die Kompliziertheit der Vorgaben nicht deutlich wird, sollten Sie Beratung bei der für Sie zuständigen Berufsgenossenschaft einholen! |
In der Rubrik Institutionen finden Sie eine Liste mit den regionalen Kontaktdaten Ihrer Berufsgenossenschaft.