Betreuungsmodelle gemäß DGUV Vorschrift 2

 

Seit 1. Januar 2011 regelt die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 („Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“) die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung und konkretisiert die Anforderungen aus dem  Arbeitssicherheitsgesetz. Unternehmen haben – abhängig von der Betriebsgröße – zwei Betreuungsmodelle zur Auswahl: Die sog. Regelbetreuung und die sog. alternative bedarfsorientierte Betreuung (Unternehmermodell).

Überblick über die Betreuungsmodelle

Bezogen auf die Unternehmensgröße haben ArbeitgeberInnen folgende Möglichkeiten für die Wahl eines geeigneten Betreuungsmodells:

  • Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten:
    Regelbetreuung (Grundbetreuung und anlassbezogene Betreuung)
    oder
    alternative bedarfsorientierte Betreuung (Unternehmermodell)
  • Betriebe mit 11 - 50 Beschäftigten:
    Regelbetreuung (Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung)
    oder
    alternative bedarfsorientierte Betreuung (Unternehmermodell)
  • Betriebe mit mehr als 50 Beschäftigten:
    Regelbetreuung (Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung)

Der Begriff Grundbetreuung wird sowohl für die Regelbetreuung in Kleinstbetrieben mit bis zu 10 Beschäftigten als auch für die Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten verwendet. Es unterscheiden sich allerdings die Inhalte, der Umfang und die Häufigkeit der jeweiligen Grundbetreuung.

Die Betreuungsmodelle nach DGUV Vorschrift 2

Unternehmen (nach Anzahl Beschäftigte)

Regelbetreuung

Alternative bedarfsorientierte Betreuung
(Unternehmermodell)

≤ 10

Grundbetreuung
Basisleistungen nach Arbeitssicherheitsgesetz
(keine Zeitvorgabe: Einsatzzeiten nicht von Anzahl Beschäftigte abhängig, sondern von tatsächlich existierenden Gefährdungen,
jedoch: feste Betreuungsfristen je nach Betreuungsgruppe)
+
Anlassbezogene Betreuung
Basis: Betreuung durch einen Betriebsarzt und/oder Fachkraft für Arbeitssicherheit bei besonderen Anlässen
Konkrete Angaben: Anlage 1

Basis:

  • Teilnahme an
    • Motivations-,
    • Informations- und
    • Fortbildungsmaßnahmen
      entsprechend der vom UV-Träger festgelegten Betreuungsgruppe
  • bedarfsorientierte Betreuung
    • auf Basis der Gefährdungsbeurteilung
      (Unternehmer entscheidet selbst über Notwendigkeit und Betreuungsumfang)
    • bei besonderen Anlässen
  • Schriftliche Nachweise über
    • Teilnahme an Maßnahmen
    • durchgeführte Gefährdungsbeurteilung
    • Berichte nach § 5, DGUV V2

Konkrete Angaben: Anlage 3

 11 ≤ 50

Grundbetreuung
Basis: Katalog mit 9 Gruppen von Aufgabenfeldern,
siehe Anhang 3
(Zeitvorgabe nach Betriebsart und Anzahl Beschäftigte )
+
Betriebsspezifische Betreuung
Basis: Leistungskatalog mit 16 Aufgabenfeldern, siehe Anhang 4
(keine Zeitvorgabe: Unternehmer entscheidet selbst über Inhalt und Umfang)
konkrete Angaben: Anlage 2

Wie bei Unternehmensgröße ≤ 10
Konkrete Angaben: Anlage 3

> 50

Wie bei Unternehmensgröße 11 ≤ 50
konkrete Angaben: Anlage 2

Nicht wählbar!

 

Praxishilfe:

Wenn Sie Fragen zu den Betreuungsmodellen haben oder Ihnen die Kompliziertheit der Vorgaben nicht deutlich wird, sollten Sie Beratung bei der für Sie zuständigen Berufsgenossenschaft einholen!

In der Rubrik Institutionen finden Sie eine Liste mit den regionalen Kontaktdaten Ihrer Berufsgenossenschaft.

 

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