Besondere Personengruppen
Zählen besondere Personengruppen zu den Beschäftigten, wie
- Kinder und Jugendliche ab dem 13. Lebensjahr,
- werdende und stillende Mütter
gelten für sie besondere Schutzvorschriften:
Jugendarbeitsschutz
Kinderarbeit ist grundsätzlich verboten. Bei der Beschäftigung Jugendlicher sind weitreichende Bestimmungen zum Schutze ihrer Gesundheit und ungestörten Entwicklung zu beachten. Ihre Arbeitszeit ist auf acht Stunden am Tag und fünf Tage in der Woche begrenzt.
Mutterschutz
Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen mit einer Gefährdung ihrer Gesundheit oder ihres Kindes zu rechnen ist. Arbeitsplatz, Arbeitsmittel und die Arbeitszeitgestaltung müssen den besonderen gesundheitlichen Bedürfnissen Schwangerer angepasst sein.
Menschen mit Behinderungen
Werden Menschen mit Behinderungen beschäftigt, müssen die Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigt werden.
- Arbeitsstättenverordnung § 3a
- Technische Regel für Arbeitsstätten ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“
Weitere Personengruppen
Für
- RehabilitandInnen, z.B. stufenweise wieder einzugliedernde Erkrankte,
- LeiharbeiterInnen und Beschäftigte ohne ausreichende Deutschkenntnisse,
- Beschäftigte aus Fremdbetrieben, z.B. für Reinigung, Wartung, Reparatur, Bau
sind zwar ebenfalls Maßnahmen erforderlich, allgemein gültige Vorschriften gibt es jedoch nicht.
Praxishilfe: Um den besonderen Schutzbedürfnissen dieser Personengruppen entsprechen zu können, müssen sie bei Gefährdungsbeurteilungen gesondert berücksichtigt werden. Sie sollten daher schon im Planungsstadium von Gefährdungsbeurteilungen erfasst werden. |