Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

 

In § 167 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ist vorgesehen, dass der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres mehr als 6 Wochen krank sind, betriebliche Unterstützung zur Wiedererlangung ihrer Arbeitsfähigkeit anbieten müssen. Dazu wird der oder die Beschäftigte zu einem gemeinsamen Gespräch eingeladen, in dem mögliche Maßnahmen zur Prävention weiterer Arbeitsunfähigkeit diskutiert werden. Dies ist für die Beschäftigten ein freiwilliges Angebot!

Gegebenenfalls sind auch die Interessen- bzw. Schwerbehinderten-Vertretungen oder die BetriebsärztInnen hinzuzuziehen. Diese Pflicht besteht unabhängig von der Betriebsgröße.

 

 

Zum Anfang der Seite