Arbeitssicherheitsgesetz (ASIG)

Das Arbeitssicherheitsgesetz regelt die Pflicht von ArbeitgeberInnen zur Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und BetriebsärztInnen . Sie stellen die fachkundige Beratung in allen Fragen von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Unfallverhütung sicher.

Zu den Aufgaben von Fachkräften für Arbeitssicherheit  und BetriebsärztInnen gehört insbesondere die Beratung zur Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsabläufen und zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung. Durch regelmäßige Begehungen im Betrieb erkennen sie vorhandene Mängel und schlagen Maßnahmen zur Beseitigung vor.

Das Arbeitssicherheitsgesetz schreibt auch vor, dass in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten ein Arbeitsschutzausschuss gebildet werden muss. Ihm gehören ArbeitgeberIn, BetriebsärztIn, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsrat und die Sicherheitsbeauftragten an. Er hat die Aufgabe, über die betrieblichen Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten und Vorschläge zu unterbreiten. Er tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.

Die relativ allgemeinen Bestimmungen des Arbeitssicherheitsgesetzes, insbesondere zum Umfang der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung, werden durch die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 („Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“) konkretisiert.

Gesetzestext zum Arbeitssicherheitsgesetz (ASIG)

 

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