Arbeitsschutzausschuss (ASA)

 

§11 Arbeitssicherheitsgesetz legt fest, dass ArbeitgeberInnen ab einer Betriebsgröße von 20 Beschäftigten die Bildung eines Arbeitsschutzausschusses veranlassen müssen. Dem Arbeitsschutzausschuss müssen mindestens folgende Mitglieder angehören:

Hinzu kommen können:

  • Schwerbehindertenvertretung
  • Jugendvertretung
  • Fachleute, wie z.B. ArbeitspsychologInnen, Suchtbeauftragte, Umweltbeauftragte oder externe BeraterInnen.

Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.

Er ist ein Kommunikationsforum, in dem unterschiedliche FunktionsträgerInnen eines Unternehmens Arbeitsschutzthemen erörtern, Maßnahmen beraten und Entscheidungen vorbereiten. Der Hauptnutzen eines effektiven ASA ist der ungestörte Betriebsablauf. Seine Effizienz hängt wesentlich von der betrieblichen Kommunikationskultur ab. Je besser betriebliche EntscheiderInnen und Arbeitsschutz-ExpertInnen sich austauschen, desto reibungsloser gelingt die Umsetzung von Arbeitsschutzzielen in der täglichen Praxis.

 

Zum Anfang der Seite