Arbeitsmedizinische Vorsorge

 

Die arbeitsmedizinische Vorsorge dient der frühzeitigen Erkennung von arbeitsbedingten Erkrankungen und deren Verhütung. Darüber hinaus leistet arbeitsmedizinische Vorsorge einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes. Arbeitsmedizinische Vorsorge stellt damit eine wertvolle Ergänzung der technischen und organisatorischen Arbeitsschutzmaßnahmen dar, die sie aber nicht ersetzen darf.

Mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge müssen ArbeitgeberInnen ArbeitsmedizinerInnen bzw. ÄrztInnen mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin beauftragen. Meist sind das die BetriebsärztInnen.

Müssen sich Beschäftigte untersuchen lassen?

Arbeitsmedizinische Vorsorge ist eine individuelle Arbeitsschutzmaßnahme. Sie findet im geschützten Raum und unter dem Siegel der Verschwiegenheit des Betriebsarztes statt. Hier können sich Beschäftigte zu den Wechselwirkungen zwischen ihrer Arbeit und ihrer Gesundheit informieren und beraten lassen. Arbeitsmedizinische Vorsorge umfasst immer ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese. Hält der Betriebsarzt zur Aufklärung und Beratung körperliche oder klinische Untersuchungen für erforderlich, so bietet er diese an. Untersuchungen dürfen allerdings nicht gegen den Willen des betroffenen Beschäftigten durchgeführt werden. Es besteht kein Untersuchungszwang. Das gilt sowohl für körperliche und klinische Untersuchungen als auch für Biomonitoring und Impfungen.

Der Betriebsarzt stellt nach durchgeführter Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge eine Vorsorgebescheinigung aus, die nur die Teilnahme bestätigt, jedoch kein Untersuchungsergebnis enthält oder eine Aussage dazu, ob gesundheitliche Bedenken bestehen, dass die betreffende Person ihre Tätigkeit ausübt. Arbeitsmedizinische Vorsorge darf nicht mit Untersuchungen zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen verwechselt werden.

Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge geht es nicht um den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen.

Welche Arten arbeitsmedizinischer Vorsorge gibt es?

Es gibt drei Arten arbeitsmedizinischer Vorsorge: Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge:

  • Pflichtvorsorge: arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten zu veranlassen ist (z.B. bei bestimmten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen oder Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten erfordern)
  • Angebotsvorsorge: arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten anzubieten ist (z.B. Büroarbeit am Computer)
  • Wunschvorsorge: arbeitsmedizinische Vorsorge, die ArbeitgeberInnen den Beschäftigten nach § 11 Arbeitsschutzgesetz ermöglichen müssen (z.B. wenn Beschäftigte einen Zusammenhang zwischen einer psychischen Störung und ihrer Arbeit vermuten).

Wann ist arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich?

Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung haben ArbeitgeberInnen für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge beschreibt, unter welchen Voraussetzungen Pflicht- und Angebotsvorsorge erforderlich sind. Das können sein:

  • Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (z.B. Tätigkeiten mit Ethanol, Hartholzstaub oder Isocyanaten, Feuchtarbeit, Schweißen)
  • Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (z.B. Tätigkeiten in Laboratorien mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben)
  • Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen (z.B. Tätigkeiten mit extremer Hitze- oder Kältebelastung, Lärmexposition oder Exposition durch Vibrationen)
  • Sonstige Tätigkeiten (z.B. Tragen von Atemschutzgeräten, Tätigkeiten an Bildschirmgeräten)

Praxishilfe:

Sie finden hier Erläuterungen sowie Fragen und Antworten zur Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.
Die Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) konkretisieren die Anforderungen der Verordnung.

 

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