Anlässe für Gefährdungsbeurteilungen

 

Die Einrichtung der Arbeitsplätze und die Organisation der Arbeitsabläufe im Unternehmen unterliegen im Zuge von Marktanpassungen oder aus anderen Gründen immer wieder Veränderungen.

Die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen ist daher keine einmalige Aktion. Die Arbeitsschutzorganisation muss den Veränderungen im Betrieb immer wieder angepasst bzw. erneuert werden.

ArbeitgeberInnen müssen Gefährdungsbeurteilungen durchführen

  • bei der Einrichtung neuer Arbeitsplätze – und zwar vor Aufnahme der Tätigkeiten
  • bei maßgeblichen Veränderungen im Betrieb, wie z.B.
    • Planung neuer Arbeitsplätze und Arbeitsstätten
    • Änderung von Arbeitsverfahren
    • Änderung der Arbeitsorganisation
    • Einsatz anderer Arbeitsstoffe
    • Neubeschaffung von Maschinen, Geräten und Einrichtungen
    • wesentlichen Instandsetzungsmaßnahmen
  • in regelmäßigen Abständen, insbesondere bei der Änderung von Rechtsvorschriften bzw. Veränderungen des Standes der Technik
  • zur Festlegung von Prüffristen für Arbeitsmittel
  • nach Störfällen und Havarien
  • nach dem Auftreten von Arbeitsunfällen, Beinaheunfällen, Berufskrankheiten oder Fehlzeiten infolge arbeitsbedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen.

 

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