Gefährdungsbeurteilung fortführen

Sie haben nun alle Schritte umgesetzt, um eine auf Ihr Unternehmen zugeschnittene Arbeitsschutzorganisation einzurichten.

Ein Unternehmen ist aber kein statisches Gebilde …

  • Immer wieder gibt es Veränderungen, neue Arbeitsplätze werden eingerichtet oder neue Arbeitsmittel und Arbeitsverfahren eingeführt…
  • Häufig zeigt der Arbeitsalltag, dass es Gefährdungen gibt, die bislang nicht erkannt wurden…

Deshalb muss die betriebliche Arbeitsschutzorganisation immer wieder auf ihre Aktualität überprüft und ggfs. an die sich verändernde betriebliche Realität und die neuen Erkenntnisse angepasst werden.

Dieses Kapitel informiert darüber, wie Sie vorgehen sollten.

Welche Fragen werden hier beantwortet?
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Wann müssen die im Unternehmen vorhandenen Gefährdungsbeurteilungen aktualisiert werden?

Das Arbeitsschutzgesetz enthält keine Fristen, innerhalb derer eine Gefährdungsbeurteilung wiederholt werden muss. Im Rahmen eines systematischen Arbeitsschutzhandelns sollten die im Unternehmen vorliegenden Gefährdungsbeurteilungen jedoch von Zeit zu Zeit überprüft und ggf. verbessert werden.

Bei der Veränderung der betrieblichen Gegebenheiten sind ArbeitgeberInnen jedoch verpflichtet, die betrieblichen Arbeitsschutzmaßnahmen sich ändernden betrieblichen Gegebenheiten anzupassen.

Die Fortschreibung von Gefährdungsbeurteilungen ist notwendig, wenn

  • Gefährdungen im Betrieb bisher nicht erkannt wurden,
  • neue Gefährdungen aufgetreten sind oder auftreten können oder
  • sich die betrieblichen Gegebenheiten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit verändert haben.

Die Aktualisierung von Gefährdungsbeurteilungen ist notwendig bei folgenden Anlässen:

  • nach dem Auftreten von Arbeitsunfällen, Beinaheunfällen, Berufskrankheiten oder Fehlzeiten infolge arbeitsbedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen,
  • bei der Einrichtung neuer Arbeitsplätze – und zwar vor Aufnahme der Tätigkeiten
  • bei maßgeblichen Veränderungen im Betrieb, wie z.B.
    • Planung neuer Arbeitsplätze und Arbeitsstätten,
    • Umgestaltung von Arbeits- und Verkehrsbereichen,
    • Änderung von Arbeitsverfahren,
    • Änderung der Arbeitsorganisation,
    • Einsatz anderer Arbeitsstoffe,
    • Neubeschaffung von Maschinen, Geräten und Einrichtungen,
    • wesentlichen Instandsetzungsmaßnahmen.

Tipp!

Aufgrund der Corona-Epidemie sind die bestehende Gefährdungsbeurteilung und die festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu überprüfen und zu aktualisieren. Wichtige Informationen hierfür finden Sie in dem Infobaustein Corona.

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Wie werden Gefährdungsbeurteilungen fortgeführt?

Bei betrieblichen Veränderungen müssen Gefährdungsbeurteilungen nicht vollständig neu umgesetzt werden. Konzentrieren Sie sich auf die Veränderungen der betrieblichen Gegebenheiten und auf die Gefährdungen, die noch nicht beseitigt wurden.

Bei Neuerungen (z.B. Neueinrichtung von Arbeitsplätzen, Einführung neuer Arbeitsmittel, Techniken oder Arbeitsabläufe) wird der Prozess der Gefährdungsbeurteilung erneut durchlaufen, so wie er hier im Portal in den vorangegangenen Kapiteln beschrieben ist.

 

Sie haben nun eine auf Ihr Unternehmen zugeschnittene Arbeitsschutzorganisation aufgebaut.

Im folgenden Kapitel „Prüfung durch das Gewerbeaufsichtsamt“ zeigen wir Ihnen in zwei Filmen am Beispiel eines Handwerksunternehmens und eines Unternehmens aus dem Bereich Büro- und Verwaltung, wie die Gewerbeaufsicht bei der Prüfung und Beratung von Betrieben vorgeht.

 

zum Kapitel "Prüfung durch das Gewerbeaufsichtsamt" ...

 

 

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