Maßnahmen festlegen

Sie haben auf der Grundlage von Arbeitsplatzbegehungen und Befragungen Ihrer MitarbeiterInnen nun alle Gefährdungsquellen, die im Betrieb für Ihre Beschäftigten bestehen, ermittelt und beurteilt. Sie kennen die hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften, Verordnungen, technischen Regeln und die branchenspezifischen Vorgaben Ihrer Berufsgenossenschaft und/oder Sie haben sich durch Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit informiert und beraten lassen. Sie haben bei der Ermittlung und Beurteilung auch die bei Ihnen beschäftigten unterschiedlichen Personengruppen mit ihrer unterschiedlichen körperlichen Konstitution, ihren kulturellen oder sozialen Eigenheiten u.ä. berücksichtigt.

Nun gilt es, die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu organisieren.

Dieses Kapitel informiert darüber, welche Maßnahmen festzulegen sind und wie Sie Ihr Vorgehen möglichst effizient organisieren können.

Sie erhalten insbesondere Informationen und Tipps zur Gestaltung von

  • Maßnahmen, die helfen, jene beruflichen Belastungen zu reduzieren, die die höchsten betrieblichen Ausfalltage verursachen
  • Maßnahmen, die Sie auch dann umsetzen müssen, wenn keine Gefährdung(en) vorliegen.
Film-Sequenzen zeigen Beispiele aus der betrieblichen Praxis.

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Welche Fragen werden hier beantwortet?
          
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Gibt es Grundregeln für die Festlegung von Arbeitsschutzmaßnahmen?

Das TOP-Prinzip

Die beiden obersten Gebote im Arbeitsschutz lauten grundsätzlich: Vermeidung von Gefährdungen im Unternehmen und – wo dennoch Gefährdungen ermittelt wurden – Beseitigung der Gefährdungsquelle!

Wo dies nicht möglich ist, sind Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Dabei ist eine Reihenfolge zu beachten, das sog. TOP-Prinzip im Arbeitsschutz:

TOP-Prinzip

T =

 

Technische Maßnahmen

O =

 

Organisatorische Maßnahmen

P =

 

Personenbezogene Maßnahmen

Technische Maßnahmen setzen an der Gefährdungsquelle an. Sie bilden daher die Grundlage jedes weiteren Vorgehens. Organisatorische und personenbezogene Maßnahmen (wie z.B. Veränderung eines Arbeitsablaufes, Unterweisungen, die Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstungen ergänzen und verbessern den Wirkungskreis technischer Maßnahmen. Sind keine technischen Veränderungen zum Schutze der Beschäftigten möglich, werden organisatorische Maßnahmen, ergänzt um personenbezogene Schutzmaßnahmen ergriffen.

Tipp!

 

Setzen Sie Prioritäten für die Umsetzung der Maßnahmen: Welche Gefährdungen werden am höchsten bewertet? Legen Sie die Maßnahmen mit Blick auf ihre Dringlichkeit, ihre zeitliche und praktische Durchführbarkeit fest.

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Welche Maßnahmen zur Sicherung eines präventiven Arbeits- und Gesundheitsschutzes gibt es?  

Ein Überblick

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Bandbreite möglicher Schutzmaßnahmen.

Gefährdungsquelle bekämpfen: Gestaltung / Schutzmaßnahmen
Gestaltung der Arbeitsumgebung: Klima, Licht, Luft, Verkehrswege und Bewegungsflächen, Pausen- und Sanitärräume
Gestaltung von Arbeitsorganisation und –abläufen: Sicherheit durch präventionsorientierte Planung
Sichere Anlagen und Maschinen: Schutzeinrichtungen, Einhalten von Prüffristen, Betriebsanweisungen zum sicheren Umgang
Sichere Geräte, Werkzeuge und Einrichtungen am Arbeitsplatz: Einhalten von Prüffristen, Betriebsanweisungen zum sicheren Umgang
Ergonomische Gestaltung von Arbeit und Arbeitsplatz: Arbeitsplatzanalysen, ergonomische Arbeits- und Arbeitsplatzgestaltung, Maßnahmen zur Verhaltensprävention
Vermeidung / Bekämpfung psychischer Fehlbelastungen: Verminderung von Stressoren, Verbesserung von Arbeitsorganisation und -umgebung, Kommunikation, Betriebsklima u.a
Schutz vor Stromunfällen: Einhalten von Prüffristen, Schutzschalter, Betriebsanweisungen zum sicheren Umgang
Schutz vor Brand und Explosion: Vermeidung brennbarer Stoffe und deren Lagerung, Betriebsanweisungen zum sicheren Umgang mit Brand- und Explosionsgefährdungen, Brandschutzübung
Organisation der Ersten Hilfe: ErsthelferInnen-Ausbildung, Aushang zur ersten Hilfe, Erste-Hilfe-Ausrüstung, Verbandbuch
Schutz vor Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen: Substitution der Stoffe, Minimierung der Exposition, Gefahrstoffkataster, Betriebsanweisungen zum sicheren Umgang
Verringerung physikalischer Belastungen wie Lärm, Schall, Vibration, Strahlung, elektromagnetische Felder, Unter- und Überdruck: Lärm- und vibrationsarme Maschinen, Verkürzung der Aufenthaltsdauer, Abschirmung
Sicherheit beim Transport; Hebehilfen, Ladungssicherung, Gefahrgütersicherung
Schutzkleidung, Arbeitskleidung, Persönliche Schutzausrüstungen (PSA): Sichere Arbeitskleidung für außergewöhnliche Belastungen
Gesundheitsvorsorge: Vorsorgeuntersuchungen, Hygiene und Hautschutz

Tipp!

 

Um die in Ihrem Unternehmen notwendigen Maßnahmen schnell und kostenbewusst umsetzen zu können, sollten Sie sich von Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit und ggf. einem/r BetriebsärztIn beraten lassen.

Praxishilfe:

Auch das „Portal Gefährdungsbeurteilung“ gibt Ihnen detaillierte Informationen und eine umfassende Anleitung zur Gestaltung von Schutzmaßnahmen auf der Grundlage der in Ihrem Unternehmen ermittelten Gefährdungen:
www.gefaehrdungsbeurteilung.de/

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Wandel der Arbeit – Wandel der Maßnahmen für einen präventiven Arbeits- und Gesundheitsschutz

Die immer schnelleren Veränderungen von Technik und Produkten verändern auch die Arbeitswelt, die Arbeitsanforderungen und die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten – und damit auch ihre Belastungen. Sie spiegeln sich in den Statistiken von Krankenkassen und im betrieblichen Alltag in den Krankheits- und Ausfalltagen. Waren in der Vergangenheit schwere körperliche Arbeit, z.B. durch das Heben und Tragen schwerer Lasten oder eine belastete Arbeitsumgebung (z.B. Asbest / Asbestose) u.a. die Hauptursachen für arbeitsbedingte Erkrankungen, sind dies heute:

Beschwerden und Erkrankungen durch Belastungen des Muskel-Skelett-Systems infolge von Fehl-, einseitigen und/oder Dauerbelastungen, die auch bei sog. „leichter“ Arbeit – z.B. Büroarbeit am PC, langem Stehen, wiederholten gleichen Bewegungsabläufen – den Arbeitsalltag prägen.

21,7% aller betrieblichen Ausfalltage

Psychische Fehlbelastungen und Stress infolge von Stress, Multitasking (Ausübung mehrerer Tätigkeiten zur gleichen Zeit oder abwechselnd in kurzen Zeitabschnitten, z. B. E-Mail lesen oder verfassen, gleichzeitig telefonieren), Arbeitstempo, mangelnder Arbeitsorganisation, Betriebsklima, Arbeitsplatzangst u.a.m..

12,1% aller betrieblichen Ausfalltage

Die steigenden Zahlen der arbeitsbedingten Erkrankungen in diesen Belastungsbereichen stehen immer stärker im Fokus der Präventionsangebote von Berufsgenossenschaften, Krankenkassen und anderen Institutionen - und zunehmend auch im Fokus der Prüfungen durch die Gewerbeaufsicht. Informationen über die Gestaltung von Arbeitsschutzmaßnahmen in diesen Gefährdungsbereichen sind in den Unternehmen allerdings immer noch zu wenig bekannt. Symptome werden unterschätzt, die Folgekosten verkannt.

Im Folgenden geben wir daher einen Überblick über Programme und Maßnahmen, die Unternehmen in diesen Bereichen bei der Gestaltung von Prävention und Arbeitsschutz unterstützen:

 

Maßnahmen zur Minderung von Belastungen des Muskel-Skelett-Systems

Fast die Hälfte aller Erwerbstätigen (42,5%) klagt laut Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über Rückenschmerzen, oft in Kombination mit Schulter- und Nackenbeschwerden (46,2%). Ursache für die Belastungen des Muskel-Skelett-Systems ist häufig die Gestaltung des Arbeitsplatzes: Arbeitshöhe und Stuhl sind falsch eingestellt, die Maschine ist ungünstig platziert, der Bildschirm reflektiert, die Beleuchtung ist falsch ausgerichtet u.a.m.

Oft schaffen bereits ein paar Handgriffe Abhilfe. Allerdings nützt auch der ergonomisch bestmöglich ausgestattete Arbeitsplatz wenig, wenn die Beschäftigen in falscher Körperhaltung verharren. Die Gestaltung der Arbeitsplätze (Verhältnisprävention) sollte daher immer ergänzt werden um Informationen und Anleitungen zu Verbesserungen der Arbeitshaltung der Beschäftigten (Verhaltensprävention).

Die Berufsgenossenschaften bieten auf ihren Homepages Informationen, Handlungshilfen, Übungsprogramme u.a. zur Gestaltung von Verhältnis- und Verhaltensprävention.
BetriebsärztInnen beraten – in der Regel im Zusammenwirken mit Fachkräften für Arbeitssicherheit – bei der Gestaltung von Schutzmaßnahmen.
Ortsansässige Gesundheits- und PräventionsdienstleisterInnen mit entsprechender Spezialausbildung bieten die Dienstleistungen Ergonomie- und Präventionsberatung an, die Unternehmen helfen, unter den jeweiligen betriebsspezifischen Gegebenheiten die richtigen Maßnahmen für eine optimale Gestaltung der Arbeitsplätze zu treffen. Sie führen auf der Grundlage von Arbeitsplatzbegehungen, Arbeitsplatz- und Verhaltensanalysen betriebsinterne Beratungen und einzel- oder gruppenorientierte Trainings durch, die die Optimierung der ergonomischen Bedingungen am Arbeitsplatz ebenso im Blick haben wie verhaltensorientierte Hilfestellungen. Sie bieten Unterstützung bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen, bei Unterweisungen und Wirksamkeitskontrollen und kooperieren mit BetriebsärztInnen, Fachkräften für Arbeitssicherheit und anderen ExpertInnen aus Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.

Tipp!

 

Belastungen des Muskel-Skelett-Systems spielen auch in den am Projekt BeginnRegio beteiligten Unternehmen in Bremen und Bremerhaven eine große Rolle. Die Filmsequenzen zeigen, welche Maßnahmen sie getroffen haben und wie sich diese auf den Arbeitsalltag und das Betriebsergebnis auswirken.

Praxishilfe:

Das „Portal Gefährdungsbeurteilung“ gibt grundlegende Informationen über die Anforderungen an Arbeitsschutzmaßnahmen zur Reduzierung von Belastungen des Muskel-Skelett-Systems
www.gefaehrdungsbeurteilung.de/de/gefaehrdungsfaktoren/physische_belastung

 

Maßnahmen zur Minderung psychischer Fehlbelastungen

Psychische Erkrankungen stehen an vierter Stelle in der Rangfolge der betrieblichen Ausfalltage. Seit 1997 wird eine Zunahme von über 60% verzeichnet.

Psychische Fehlbelastungen wie Terminhetze, hohe Arbeitsintensität, Konkurrenz- und Verantwortungsdruck, aber auch Arbeitsplatzunsicherheit haben in den letzten fünf Jahren in rund 90% aller Betriebe stark zugenommen. Eine Umfrage unter ArbeitsschutzexpertInnen ergab, dass vor allem auch mangelndes und/oder schlechtes Führungsverhalten ein maßgeblicher Belastungsfaktor für die Beschäftigten ist.

Auswirkungen auf die Arbeit sind: Arbeitsqualität und -effizienz, Motivation und Arbeitszufriedenheit, sinken. Nervosität, Konzentrationsprobleme, Rücken und Kopfschmerzen, Herz-Kreislauf-, Magen- und Darm-Beschwerden, Schlafstörungen, in extremen Fällen auch psychische Störungen sind die Folge.

Gemessen an ihrer Bedeutung finden psychische Belastungen in Gefährdungsbeurteilungen nicht oder zu wenig Berücksichtigung.

Auch für die Gewerbeaufsicht ist das Thema "Psychische Fehlbelastungen" am Arbeitsplatz ein Prüfungsbereich, der von immer größerer Bedeutung wird. Das Vorgehen bei der Beratung und Überwachung der Betriebe unterscheidet sich hier im Grundsatz nicht von der Vorgehensweise bei der Bearbeitung "klassischer" Arbeitsschutzthemen. Auch inhaltlich bestehen oft enge Zusammenhänge zwischen psychischen und sonstigen Belastungsarten: So sind Maßnahmen zur Optimierung im Bereich der Arbeitsorganisation, der Lärmreduzierung, aber auch im Bereich der Ergonomie - z.B. durch Haltungsentlastungen - häufig auch ein Beitrag zur Reduzierung psychischer Fehlbelastungen.

Fast alle Berufsgenossenschaften bieten auf ihren Homepages Informationen und Handlungshilfen zur Reduzierung psychischer Fehlbelastungen.
BetriebsärztInnen beraten – in der Regel im Zusammenwirken mit Fachkräften für Arbeitssicherheit – bei der Gestaltung von Maßnahmen.
Ortsansässige Gesundheits- und PräventionsdienstleisterInnen mit entsprechender Spezialausbildung bieten Beratung/Coaching zur Minimierung von „Stressoren“ und psychischen Belastungsfaktoren an, die Unternehmen helfen, unter den jeweiligen betriebsspezifischen Gegebenheiten die richtigen Maßnahmen zu ergreifen. Sie führen auf der Grundlage von Arbeitsplatzbegehungen, Analysen und Befragungen Beratung und (Team-)Coachings durch. Sie bieten Unterstützung bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen und Wirksamkeitskontrollen und kooperieren mit BetriebsärztInnen, Fachkräften für Arbeitssicherheit und anderen ExpertInnen aus Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.

Tipp!

 

Psychische Fehlbelastungen und Stress spielen auch in den am Projekt BeginnRegio beteiligten Unternehmen in Bremen und Bremerhaven eine große Rolle. Die Filmsequenzen zeigen, welche Maßnahmen sie getroffen haben und wie sich diese auf den Arbeitsalltag und das Betriebsergebnis auswirken.

Praxishilfe:

Das „Portal Gefährdungsbeurteilung“ gibt grundlegende Informationen über die Anforderungen an Arbeitsschutzmaßnahmen zur Reduzierung psychischer Fehlbelastungen
www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Gefaehrdungsbeurteilung/Expertenwissen/Psychische-Faktoren/Psychische-Faktoren_node.html

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Wie erstelle ich Betriebsanweisungen und ein Gefahrstoffverzeichnis?

Betriebsanweisungen erstellen

Vielen UnternehmerInnen ist die Notwendigkeit zur Erstellung von Betriebsanweisungen für

nicht bekannt.

Eine Betriebsanweisung ist im Gegensatz zu einer Betriebsanleitung ein Dokument, das ausschließlich auf Gefahren hinweist und den Umgang mit diesen Gefahren für einen konkreten Arbeitsplatz oder eine Tätigkeit festlegt.

Das Arbeitsschutzgesetz und eine Reihe anderer Vorschriften (Berufsgenossenschaftliche Vorschriften), die Gefahrstoffverordnung und die Biostoffverordnung u.a.) verpflichten UnternehmerInnen zum Erstellen von Betriebsanweisungen. Geregelt werden nur Tätigkeiten an Maschinen und technischen Anlagen sowie mit biologischen Arbeitsstoffen und Gefahrstoffen, die sicherheitsrelevant für die Beschäftigten oder die Umwelt sind.

Bei der Erstellung von Betriebsanweisungen sind neben den in Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften geforderten Verhaltensanweisungen auch sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Regeln sowie die speziellen Angaben der Hersteller in den mitgelieferten Betriebsanleitungen für Maschinen und Anlagen bzw. in den Sicherheitsdatenblättern für Gefahrstoffe zu berücksichtigen.

Betriebsanweisungen sollten nach Möglichkeit nicht mehr als eine DIN-A4-Seite umfassen und in Form und Sprache so gestaltet sein, dass die Beschäftigen die Inhalte verstehen und in der betrieblichen Praxis anwenden können.

Sind ausländische Beschäftigte der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, müssen Betriebsanweisungen in ihrer Muttersprache abgefasst werden.

Betriebsanweisungen müssen im Betrieb in geeigneter Weise – wenn möglich durch Auslegen oder Aushängen am Arbeitsplatz – bekanntgemacht werden. Sie sind Grundlage für die Unterweisung der Beschäftigten.

Tipp!

 

Bei Unsicherheiten, für welche Maschinen, Anlagen und Stoffe Sie eine Betriebsanweisungerstellen müssen, sollten Sie Rat bei Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit, bei Ihrer Berufsgenossenschaft, bei der Gewerbeaufsicht oder bei Ihrer zuständigen Kammer oder Innung einholen.

Praxishilfe:

Hier finden Sie eine Muster-Vorlage als Anleitung für die Erstellung von Betriebsanweisungen und Blanko-Formulare für Betriebsanweisungen, die Sie nutzen können für Gefahrstoffe,für Maschinen,für Biostoffe

 

Gefahrstoffverzeichnis erstellen

Beim Umgang mit Gefahrstoffen im Betrieb ist es von zentraler Bedeutung, dass im Unternehmen alle sicherheitsrelevanten Informationen vorliegen. Sie sind enthalten in den Sicherheitsdatenblättern, die Hersteller bzw. Lieferanten unaufgefordert mitliefern müssen. Fehlen sie, müssen sie umgehend nachgefordert werden.

Sie sind die Grundlage für das Erstellen der Betriebsanweisungenzum Umgang mit Gefahrstoffen und für das Gefahrstoffverzeichnis.
Das Gefahrstoffverzeichnis stellt alle im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe, Verwendungszwecke, Einsatzbereiche, Lagerort u.a.m. zusammen.

Praxishilfe:

Sie finden hier eine Vorlage für ein Gefahrstoffverzeichnis, das Sie für Ihre Eintragungen nutzen können.

Mit der Erstellung von Betriebsanweisung, Gefahrstoffverzeichnis und mit einer Unterweisung der Beschäftigten sind bereits einige wichtige Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes für den Bereich der Gefahrstoffe erfüllt.

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Maßnahmen, die – unabhängig von ermittelten Gefährdungen – Bestandteil jeder betrieblichen Arbeitsschutzorganisation sein müssen

Bereitstellung aushangpflichtiger Gesetze

ArbeitgeberInnen sind verpflichtet, ihre Beschäftigten über die für sie geltenden Arbeitsschutzgesetze und -verordnungen zu informieren. Sie müssen im Unternehmen an zentraler, für alle zugänglicher Stelle ausgehängt werden. Sofern alle Beschäftigten darauf zugreifen können, können die entsprechenden Texte auch im unternehmensinternen Intranet veröffentlicht werden. Welche Gesetze für das Unternehmen zu den „aushangpflichtigen Gesetzen“ zählen, hängt von der Betriebsart, den Beschäftigten und der konkreten Arbeitsweise im Betrieb ab.

Bei Verstoß gegen die Aushangpflicht können Bußgelder bis zu € 2.500  verhängt werden.

Tipp!

 

 Bei Fragen, welche Gesetze für Ihr Unternehmen von Bedeutung sind, sollten Sie Rat bei Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit oder bei Ihrer zuständigen Kammer oder Ihrer Innung einholen.

Praxishilfe:

Verlage geben zusammengestellte Gesetzessammlungen in Heftform heraus. Sie können die Gesetzestexte auch kostenlos abrufen unter
http://www.gesetze-im-internet.de

 

Kennzeichnung von Flucht- und Rettungswegen

In allen Betrieben und öffentlichen Gebäuden ist die Kennzeichnung von Fluchtwegen vorgeschrieben. Ein Fluchtweg ist ein besonders gekennzeichneter Weg – meist innerhalb eines Gebäudes – der im Falle einer notwendigen Flucht schnell und sicher ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führt. Einen Ausgang, der direkt ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führt, nennt man Notausgang.

Fluchtwege müssen entlang des Verlaufs mit selbstleuchtenden oder beleuchteten Piktogrammen gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung ist oft mit einer Notbeleuchtung gekoppelt. Diese Wege müssen so bemessen sein, dass die Personen, die sich zum Zeitpunkt einer besonderen Gefahr (z.B. Brand, Massenpanik) in einem Gebäude oder einem anderen Objekt aufhalten, dieses möglichst schnell verlassen können. Fluchtwege dürfen weder verstellt noch verschlossen werden.

Die Kennzeichnung des jeweiligen Fluchtweges muss zur Orientierung ergänzt werden um den Aushang von Fluchtwegplänen.

Feuerwehren und Bauordnungsämter prüfen bei ihren Begehungen in der Regel auf der Grundlage des Bauordnungsrechtes. Die Gewerbeaufsicht prüft, ob auch die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung eingehalten werden.

 

Brandschutz-Organisation

Den Berufsgenossenschaften wurden in den vergangenen Jahren jeweils etwa 3500 Arbeitsunfälle gemeldet, deren Ursache auf Brände und Explosionen zurückzuführen war. Verletzungen entstehen zumeist durch direkte Einwirkung von Flammen oder heißen Rauchgasen auf ungeschützte Bereiche des Körpers, durch brennende Kleidung und durch Rauchvergiftungen. Dem vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzkommt daher eine große Bedeutung zu.

Die Hauptursachen für Brände in Betrieben sind

  • der unsachgemäße Umgang mit Einrichtungen und Stoffen,
  • mangelndes Gefahrenbewusstsein,
  • fehlende Unterweisung der Beschäftigten.

Beispiel

  • In einer Kfz-Reparaturwerkstatt entstand bei dem Versuch, einen Motor nach einer Vergaserinstandsetzung zu starten, ein Vergaserbrand. Die Flammen erfassten die Arbeitskleidung des Beschäftigten, die bei der Instandsetzung mit Kraftstoff benetzt worden war. Ein hinzueilender Kollege erstickte die Flammen mithilfe einer Löschdecke.
    Unfallfolge: Verbrennungen zweiten Grades an Händen und Armen.

  • In einer Modelltischlerei kam es durch einen Funken zu einem Schwelbrand in der Späne-Absauganlage.
    Unfallfolge: Die Absauganlage und der Modellboden wurden vollständig zerstört.

UnternehmerInnen sind daher verpflichtet, Maßnahmen des Brandschutzes zu treffen. Sie müssen

  • die zur Brandbekämpfung erforderlichen baulichen Voraussetzungen gewährleisten,
  • die zur Verhütung von Bränden erforderlichen Einrichtungen schaffen und unterhalten (z.B. Feuerlöscher),
  • die zur Verhütung von Bränden erforderlichen organisatorischen Maßnahmen umsetzen,
  • die Beschäftigten in der Vermeidung und Abwendung von Brandgefahren unterweisen und Brandbekämpfungsmaßnahmen üben lassen.

Praxishilfe:

Hier finden Sie eine Checkliste zum Brandschutz im Betrieb, anhand derer Sie prüfen können, ob Sie für mögliche Störfälle ausreichende Vorsorge getroffen haben.

 

Erste-Hilfe-Organisation

Erste-Hilfe-Maßnahmen am Unfallort sind oftmals entscheidend für die Rettung und den späteren Heilverlauf der Betroffenen. Daher sind ArbeitgeberInnen verpflichtet, entsprechend der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe erforderlich sind. Dabei muss die (mögliche) Anwesenheit anderer Personen (z.B. KundInnen) berücksichtigt werden.

Die berufsgenossenschaftliche Vorschrift DGUV 1 („Grundsätze der Prävention“) regelt die Einzelheiten. Sie fordert in allen Betrieben

  • die Ausbildung von ErsthelferInnen,
  • das Vorhandensein eines Verbandskastens einschließlich Verbandbuch und ggfs. Rettungsmitteln an zentraler, allgemein zugänglicher Stelle einschließlich gut sichtbarer Kennzeichnung des Aufbewahrungsortes,
  • einen Aushang/Tafel mit Angaben über die Erste-Hilfe-Leistung, Telefonnummern des Notrufes, der Feuerwehr, de/rs zuständigen DurchgangsärztIn sowie des nächsten zugelassenen Krankenhauses.

Praxishilfe:

Hier finden Sie eine Checkliste zur Organisation der Ersten-Hilfe, anhand derer Sie prüfen können, ob Sie für mögliche Ernstsituationen ausreichende Vorsorge getroffen haben.

 

Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Arbeitsmedizinische Vorsorge darf nicht mit Untersuchungen zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen verwechselt werden.

Arbeitsmedizinische Vorsorge dient der Früherkennung bzw. Vorbeugung arbeitsbedingter Erkrankungen oder Berufskrankheiten. Die Notwendigkeit einer arbeitsmedizinischen Vorsorge ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung.
Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge wird unterschieden zwischen

  • Pflichtvorsorge: arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten zu veranlassen ist (z.B. bei bestimmten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen oder Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten erfordern)
  • Angebotsvorsorge: arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten anzubieten ist (z.B. Büroarbeit am Computer)
  • Wunschvorsorge: arbeitsmedizinische Vorsorge, die ArbeitgeberInnen den Beschäftigten nach § 11 Arbeitsschutzgesetz ermöglichen müssen (z.B. wenn Beschäftigte einen Zusammenhang zwischen einer psychischen Störung und ihrer Arbeit vermuten)

Arbeitsmedizinische Vorsorge ist eine individuelle Arbeitsschutzmaßnahme. Sie darf technische und organisatorische Arbeitsschutzmaßnahmen nicht ersetzen, kann diese aber wirksam ergänzen. Arbeitsmedizinische Vorsorge findet im geschützten Raum und unter dem Siegel der Verschwiegenheit des Betriebsarztes statt. Hier können sich Beschäftigte zu den Wechselwirkungen zwischen ihrer Arbeit und ihrer Gesundheit informieren und beraten lassen. Arbeitsmedizinische Vorsorge umfasst immer ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese. Hält der Betriebsarzt zur Aufklärung und Beratung körperliche oder klinische Untersuchungen für erforderlich, so bietet er diese an. Untersuchungen dürfen allerdings nicht gegen den Willen des betroffenen Beschäftigten durchgeführt werden. Arbeitsmedizinische Vorsorge darf nicht mit Untersuchungen zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen verwechselt werden.

Praxishilfe:

Sie finden hier Erläuterungen, sowie Fragen und Antworten zur Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.

 

Prüfung von Arbeitsmitteln

Die sog. technischen Regeln für Betriebssicherheit geben den Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und Hygiene für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln und für den Betrieb besonders überwachungsbedürftiger Anlagen vor.

Gemäß Betriebssicherheitsverordnung müssen alle Arbeitsmittel im Betrieb regelmäßig auf ihre Funktionstüchtigkeit hin geprüft werden, um Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten auszuschließen.

Art, Umfang und Fristen der Prüfungen und die erforderliche Qualifikation der Prüfenden ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung.

Tipp!

Bei Fragen und Unsicherheiten sollten Sie Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit hinzuziehen.

 

Prüfung von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln

In jedem Betrieb gibt es elektrische Geräte, Anlagen und Betriebsmittel – von der Maschine über den PC bis zur Kaffeemaschine. Nur die wenigsten UnternehmerInnen aber wissen, dass diese – auch die Kaffeemaschine! – regelmäßig von einer Elektrofachkraft geprüft werden müssen: Das regelt die DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“Auszug aus der DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“

§ 5
Prüfungen


(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden

1. vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder
unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft und

2. in bestimmten Zeitabständen.

Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.

(2) Bei der Prüfung sind die sich hierauf beziehenden elektrotechnischen Regeln zu beachten.

(3) Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ist ein Prüfbuch mit bestimmten Eintragungen zu führen.

(4) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn dem Unternehmer vom Hersteller oder Errichter bestätigt wird, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechend beschaffen sind.

Die Elektrofachkraft legt im Rahmen der Prüfung (Gefährdungsbeurteilung) die Prüffristen für die einzelnen Geräte und Anlagen fest.

Prüfung und Prüfungsergebnisse müssen dokumentiert werden.

Praxishilfe:

Die prüfende Elektrofachkraft muss Ihnen ein Schreiben über ihre Prüfergebnisse übergeben. Fügen Sie dieses Ihrer Arbeitsschutz-Dokumentation bei.

 

Kontrolle von Leitern

In jedem Unternehmen gibt es Leitern und Tritte. Sie müssen regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden (Sicht- und Funktionsprüfung) – auch dann, wenn sie selten benutzt werden.

Die Zeitabstände für die Prüfung richten sich nach den Betriebsverhältnissen, insbesondere nach der Nutzungshäufigkeit, der Beanspruchung bei der Benutzung und der Häufigkeit und Schwere festgestellter Mängel bei vorangegangenen Prüfungen.

Prüfung und Prüfungsergebnisse werden in einem sog. „Leiter-Kontrollblatt“ festgehalten.

Praxishilfe:

Hier finden Sie die Vorlage für ein Leiter-Kontrollblatt, das Sie ausfüllen können. Fügen Sie dies Ihrer Arbeitsschutz-Dokumentation bei.

 

NichtraucherInnen-Schutz

Die gesundheitsschädigenden, bis hin zu tödlichen Auswirkungen des Rauchens sind allgemein bekannt und wissenschaftlich vielfach belegt.

§ 5 der Arbeitsstättenverordnung legt den gesetzlichen Rechtsanspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz fest. ArbeitgeberInnen müssen die „erforderlichen Maßnahmen (…) treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind.“ Aus § 15 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetzfolgt die Pflicht der rauchenden Beschäftigten zur Rücksichtnahme gegenüber ihren nichtrauchenden KollegInnen.

Wie der betriebliche NichtraucherInnen-Schutz ausgestaltet wird, ist freigestellt (z.B. Raucherraum, Raucherzone im Außenbereich u.a.). Bei Prüfungen durch die Gewerbeaufsicht ist der NichtraucherInnen-Schutz ein Prüfkriterium, auf das angesichts der Krankheitsstatistiken streng geachtet wird.

Praxishilfe:

Hier finden Sie eine Checkliste zur Organisation des NichtraucherInnen-Schutzes, anhand derer Sie prüfen können, ob Sie ausreichende Vorsorge getroffen haben.

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Wie kann die Dokumentation so gestaltet werden, dass sie eine sinnvolle Grundlage für die weiteren Arbeitsschritte bildet?

Gemäß § 6 Arbeitsschutzgesetzmüssen ArbeitgeberInnen über eine aussagefähige Dokumentation der im Unternehmen durchgeführten Maßnahmen zum Arbeitsschutz verfügen. Die Anforderungen an die Ausführlichkeit variieren je nach Betriebsart und Gefährdungspotential.

Praxishilfe:

  • Wie Sie die aus Ihren Gefährdungsbeurteilungen resultierenden Arbeitsschutzmaßnahmen dokumentieren können, zeigt beispielhaft das Formular (ausgefülltes Beispiel und leeres Formular) , das Ihnen bereits im Abschnitt „Gefährdungen ermitteln und beurteilen“ zur Verfügung gestellt wurde. Hier sind Gefährdungsfaktoren gelistet. In die Spalten „Maßnahme“, „Aktion“ und „Verantwortlichkeit“ tragen Sie die entsprechenden Angaben ein. Die Spalten für Terminsetzungen, die spätere Überprüfung und Feststellung der langfristigen Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen bietet Transparenz und ermöglicht eine langfristige Nutzung des Dokuments für Veränderungen und Nachbesserungen.

  • Alle Unterlagen, die Sie im Rahmen der Planung und Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen sammeln (z.B. Betriebsanweisungen, Nachweise der Unterweisungen, Leiter-Kontrollblätter, Prüfergebnisse der Elektrofachkraft), sollten in einem Ordner zusammengefasst werden.

 

 

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