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Gefährdungen ermitteln und beurteilen

Die Ermittlung und die Beurteilung von Gefährdungen am Arbeitsplatz sind die beiden grundlegenden Schritte zur Sicherung gesunder Arbeitsbedingungen.

Sie dienen nicht nur der Verhütung von Unfällen. Sie helfen, arbeitsbedingte Beschwerden und Berufskrankheiten zu vermeiden. Prävention ist der Leitgedanke des Arbeits- und Gesundheitsschutzes: Sie nutzt Unternehmen und Beschäftigten gleichermaßen, weil sie Gesundheit und Leistungsfähigkeit langfristig sichert.

ArbeitgeberInnen sind deshalb nach §5 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, an jedem Arbeitsplatz möglicherweise bestehende Gefährdungen zu ermitteln und zu beurteilen und die sich daraus ergebenden Arbeitsschutzmaßnahmen festzulegen.

Weil Arbeitsprozesse im Zuge der Marktanpassungen des Unternehmens immer wieder verändert, Arbeitsmittel erneuert oder bauliche Maßnahmen umgesetzt werden, sind Gefährdungsbeurteilungen kein einmaliger Akt, sondern müssen regelmäßig aktualisiert werden. Sie sind Grundelement der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation, sollten im Sinne eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses organisiert und festes Element der betrieblichen Führungsorganisation sein.

Wie Sie Gefährdungen ermitteln, beurteilen und dokumentieren zeigt Ihnen dieses Kapitel.

Film-Sequenzen zeigen Beispiele aus der betrieblichen Praxis.

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Welche Fragen werden hier beantwortet?
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Was sind Gefährdungen?

Gefährdungen im modernen Betriebsalltag

Im Arbeitsschutz ist mit „Gefährdung“ jede Quelle im Betrieb gemeint, die

  • einen Unfall oder
  • arbeitsbedingte Gesundheitsbeeinträchtigungen

der Beschäftigten zur Folge haben kann.

Das Arbeitsschutzgesetz listet in § 5 eine Reihe von Gefährdungs-Quellen Arbeitsschutzgesetz
Zweiter Abschnitt


Pflichten des Arbeitgebers

§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes, physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit, die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken, unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten, psychische Belastungen bei der Arbeit.
. Es gibt aber lediglich einen Überblick. In der Praxis kommt es auf die jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten an.

Dabei werden im betrieblichen Alltag zwei Gefährdungsquellen häufig unterschätzt: Muskel-Skelett-Beschwerden sind die häufigste Ursache für Arbeitsunfähigkeit. Psychische Erkrankungen stehen an vierter Stelle der betrieblichen AusfalltageAnteile der wichtigsten Krankheitsarten an den AU-Tagen

21,7 % - Muskel-Skelett-System
15,8 % - Atmungssystem
14,3 % - Verletzungen
12,1 % - Psychische Erkrankungen

Quelle: DAK Gesundheitsreport 2011
. Allein für die psychischen Erkrankungen ist seit 1997 eine Zunahme von über 60% zu verzeichnen. 

Tipp!

 

Muskel-Skelett-Beschwerden und psychische Belastungen spielen auch in den am Projekt BeginnRegio beteiligten Unternehmen in Bremen und Bremerhaven eine große Rolle. Die Filmsequenzen zeigen für alle Schritte des Aufbaus ihrer Arbeitsschutzorganisation, welche Maßnahmen sie getroffen haben und wie sich diese auf den Arbeitsalltag und das Betriebsergebnis auswirken.

 

Gefährdungen für unterschiedliche Personengruppen

Gleiche Gefahrenquellen können für unterschiedliche Personengruppen unterschiedliche Risiken bergen. Der Arbeitsschutz kennt besonders schutzbedürftige Personengruppen, die bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefährdungen berücksichtigt werden müssen, weil für sie u.U. besondere Schutzmaßnahmen zu treffen sind (z.B. werdende und stillende Mütter, Jugendliche).

Aber auch zu berücksichtigende Unterschiede zwischen männlichen und weiblichen Beschäftigten oder für ältere ArbeitnehmerInnen werden häufig übersehen.

Beipiel

Probleme ergeben sich z.B. für weibliche und männliche Beschäftigte häufig in Bezug auf die Handhabung von Werkzeugen oder Geräten, die auf Statur und Körperkraft des „Durchschnittsmannes“ ausgelegt sind. Oder auch bei der Auswahl von Schutzausrüstungen. Schutzausrüstungen werden sogar häufig zu Gefahrenquellen. So gibt es z.B. Aufhängevorrichtungen für Gärtner und Gärtnerinnen für den Schnitt von Bäumen, aus denen Frauen aufgrund ihrer kleineren Statur herausrutschen können.

Auch Belastungsfaktoren, Krankheitsbilder und der individuelle Umgang mit Stress müssen geschlechtersensibel betrachtet werden: Studien zeigen, dass Frauen und Männer Stress unterschiedlich erleben und auf Stress unterschiedlich reagieren.

Tipp!

Die Filmsequenzen zeigen, welche Erfahrungen die am Projekt BeginnRegio beteiligten Unternehmen gemacht haben.

Praxishilfe:

Über Fragen des geschlechtssensiblen Arbeitsschutzes informieren folgende Schriften:

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Was heißt „Gefährdungen ermitteln“?

Gefährdungen zu ermitteln bedeutet, jeden Arbeitsplatz im Unternehmen unter dem Gesichtspunkt zu betrachten, welche Gefährdungen und gesundheitlichen Belastungen für die Beschäftigten auftreten können.

 

Wie werden Gefährdungen ermittelt?

Gefährdungen müssen für jeden Arbeitsplatz bzw. für jede ausgeübte Tätigkeit ermittelt werden. Schrittweise wird jeder Arbeitsbereich, jeder Arbeitsplatz bzw. jede Arbeitstätigkeit geprüft. Dabei sind alle voraussehbaren Arbeitsabläufe im Unternehmen in Betracht zu ziehen – dazu gehören auch die sog. „nicht alltäglichen Arbeitszustände“, wie z.B. Wartung, Instandhaltung oder Reparatur.

Tipp!

Beteiligen Sie Ihre Beschäftigten bei der Ermittlung: Sie sind die Spezialisten und Spezialistinnen der Arbeitsverrichtungen im Unternehmen und geben Ihnen möglicherweise wichtige Hinweise. Ihre Beteiligung hilft Ihnen auch, die Belange unterschiedlicher Personen, wie z.B. Ihrer weiblichen und männlichen Beschäftigten, gezielt aufzunehmen.

 

Für den Einstieg in die Ermittlung von Gefährdungen haben sich zwei Methoden in der Praxis bewährt:

  • die direkte Methode durch Arbeitsplatzbegehungen und/oder Befragungen der Beschäftigten und
  • die indirekte Methode durch Sichtung der im Betrieb vorhandenen Unterlagen zu Unfällen, arbeitsbedingten Erkrankungen, Geräteprüfungen u.a.

Tipp!

 Bei gleichartigen Betriebsstätten, gleichen Arbeitsverfahren und gleichen Arbeitsplätzen müssen Gefährdungen nur einmal ermittelt und beurteilt werden. Das würde z.B. auf Näherarbeitsplätze an gleichen Nähmaschinen in gleich gestalteten Arbeitsräumen zutreffen.

Liegen im Unternehmen z.B. veraltete Gefährdungsbeurteilungen und andere Unterlagen zum Arbeitsschutz vor, sollten Sie diese selbstverständlich nutzen: Stellen Sie die vorhandenen innerbetrieblichen Regelungen zum Arbeitsschutz, Berichte von BetriebsärztInnen und Fachkräften für Arbeitssicherheit, Unterlagen zu Lärmmessungen, Gefahrstoffen, Geräteprüfungen, Unfall- und  Berufskrankheiten-Anzeigen, Verbandbücher, ggfs. vorliegende Krankheitsstatistiken u.a. zusammen. Sie dienen Ihnen als „Richtschnur“ für die Aktualisierung des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes.

Praxishilfe:

Um die Gefährdungen in Ihrem Unternehmen systematisch und vollständig zu erfassen, sollten Sie sich an einer Liste von prinzipiell möglichen Gefährdungen orientieren. Eine grundsätzliche Orientierung bietet diese Übersicht aus der „Leitlinie Gefährdungsbeurteilung“.

UnternehmerInnen sind nach §§ 2 und 5 Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und BetriebsärztInnen beim Aufbau und bei der Pflege des betrieblichen Arbeitsschutzes hinzuzuziehen. Die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 („Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“)konkretisiert diese Bestimmung. Die DGUV Vorschrift 2 beinhaltet für die Betriebe je nach Berufsgenossenschafts-Zugehörigkeit leicht voneinander abweichende Regelungen.

Tipp!

 Nutzen Sie die Fachkompetenz und Rechtskenntnisse einer Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. einer/s BetriebsärztIn bei der Ermittlung von Gefährdungen im Unternehmen. Ihre Unterstützung hilft, Unsicherheiten zu überwinden, Zeit zu sparen und bietet Rechtssicherheit.

Auch die für Sie zuständige Berufsgenossenschaft und die Gewerbeaufsicht bieten branchenspezifische Beratung an. Berufsgenossenschaften stellen über das Internet auch umfassende branchenbezogene Handlungshilfen, Checklisten u.a.m. zur Verfügung.

 

Wann müssen Gefährdungen ermittelt und beurteilt werden?

Die Ermittlung und Beurteilung von Gefährdungen ist keine einmalige Aktion. Veränderungen im Unternehmen verändern auch Gefährdungsquellen. Für die Zeitpunkte der Anpassung der im Betrieb vorliegenden Gefährdungsbeurteilungen sind daher Regelungen, sog. „Anlässe“ festgelegt.

 

Wie können Sie die Dokumentation so gestalten, dass sie eine sinnvolle Grundlage für die weiteren Arbeitsschritte bildet?

Die Dokumentation aller Schritte der Gefährdungsbeurteilung – von den ermittelten Gefahrenquellen bis zu den ergriffenen Maßnahmen und der Überprüfung ihrer Wirksamkeit – bietet die Grundlage dafür, Entwicklungen nachzuvollziehen, Erfolge zu dokumentieren und ggfs. Anpassungen oder Veränderungen vorzunehmen. Sie dient also nicht allein der Nachweispflicht für die Gewerbeaufsicht oder die Berufsgenossenschaft..

Praxishilfe:

Wie Sie die Gefährdungen an den Arbeitsplätzen in Ihrem Unternehmen ermitteln und zugleich eine sinnvolle Dokumentation anlegen können, zeigt diese Checkliste. Sie listet (hier beispielhaft auf Grundlage der „Leitlinie Gefährdungsbeurteilung“) Gefährdungsquellen im Unternehmen auf. Die Gefährdungsfaktoren am jeweiligen Arbeitsplatz werden für die anschließende Beurteilung durch Ankreuzen ausgewählt. Anhand dieser Auswahl wird die anschließende Beurteilung der Gefährdung durchgeführt.

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Was heißt „Gefährdungen beurteilen“

Gefährdungen zu beurteilen bedeutet, für jede ermittelte Gefährdung festzustellen, ob ein Risiko und somit im Sinne des Arbeits- und Gesundheitsschutzes Handlungsbedarf besteht.

 

Wie werden Gefährdungen beurteilt?

Mit der Beurteilung einer ermittelten Gefährdung schätzen Sie ein, wie gravierend eine Unfallgefahr oder eine gesundheitliche Belastung sein und mit welcher Wahrscheinlichkeit sie eintreten kann. Dabei sind der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.

Gesetze, Verordnungen, technische Regeln und die branchenspezifischen Vorschriften der Berufsgenossenschaften machen Vorgaben für die Beurteilung der ermittelten Gefährdungen. Schutzstufenkonzepte und von den zuständigen staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Stellen empfohlene Bewertungshilfen konkretisieren diese Vorgaben.

 

Vorgaben für die Beurteilung von Gefährdungen machen:

  • Rechtliche Anforderungen: Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Technische Regeln
  • Grenzwerte
  • Messungen
  • Schutzstufen
  • Fachkompetenz und Erfahrungswissen von ExpertInnen in Ämtern und Institutionen
  • Bewertungshilfen der staatlichen Arbeitsschutzbehörden und Berufsgenossenschaften
  • Eigene, betriebsinterne Erfahrungswerte

 

Tipp!

 Bei der Beurteilung erhalten Sie Unterstützung durch Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. Ihre/n BetriebsärztIn.Fehlen Regelungen oder Erfahrungswerte für eine ermittelte Gefährdung, wenden Sie sich an die zuständigen ArbeitsschutzexpertInnen Ihrer Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht.

Beachten Sie die notwendigen Differenzierungen bei der Bewertung von Risiken für besonders schutzbedürftige Personengruppen und für weibliche und männliche Beschäftigte.

 

Wie können Sie die Dokumentation so gestalten, dass sie eine sinnvolle Grundlage für die weiteren Arbeitsschritte bildet?

Gemäß § 6 Arbeitsschutzgesetz Arbeitsschutzgesetz
Zweiter Abschnitt

Pflichten des Arbeitgebers


§ 6 Dokumentation

(1) Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefasste Angaben enthalten.
müssen ArbeitgeberInnen über eine aussagefähige Dokumentation der im Unternehmen durchgeführten Gefährdungsbeurteilungen verfügen. Es gibt keine einheitlichen Formulare dafür. Die Anforderungen an die Ausführlichkeit variieren je nach Betriebsart und Gefährdungspotential.

Praxishilfe:

Wie Sie Ihre Gefährdungsbeurteilungen dokumentieren können, zeigt beispielhaft dieses  Formular. Dieses Formular können Sie entsprechend der Anzahl der Arbeitsplätze oder Betrachtungseinheiten in Ihrem Unternehmen vervielfältigen. Hier sind Gefährdungsfaktoren gelistet. Bei Vorkommen der Gefährdung an den Arbeitsplätzen werden die entsprechenden Zeilen durch farbliche Hinterlegung gekennzeichnet. Durch Eintrag von h,m,g oder x in der Spalte „Relevanz" wird die Schwere der Gefährdung gekennzeichnet. Die Spalten „Maßnahme“, „Aktion“, „Verantwortlich“ und die Terminsetzung für die spätere Überprüfung und Feststellung der langfristigen Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen bieten Übersichtlichkeit und ermöglichen eine langfristige Nutzung des Dokuments für Veränderungen und Nachbesserungen.

 

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