Entscheidungen zur Arbeitsschutzorganisation

Die Einführung einer betrieblichen Arbeitsschutzorganisation ist gesetzliche Auflage ab Einstellung des/der ersten Beschäftigten. Mit dem Regelwerk des Arbeitsschutzes verbinden Unternehmerinnen und Unternehmer häufig die Befürchtung vor Regulierungen zu Lasten des Betriebsablaufes und der betrieblichen Kostenentwicklung. Eine betriebliche Arbeitsschutzorganisation ist für das Unternehmen aber mit einer Reihe betriebswirtschaftlicher Vorteile verbunden – vorausgesetzt, sie ist planvoll und effizient aufgebaut!

Dafür sind im ersten Schritt einige grundsätzliche Entscheidungen zu treffen.

Dieses Kapitel hilft Ihnen, die für Ihr Unternehmen wichtigen Fragen richtig zu beantworten.

In Film-Sequenzen zeigen Unternehmen aus Bremen und Bremerhaven aus ihrer betrieblichen Praxis, welche Überlegungen zum Aufbau ihrer Arbeitsschutzorganisation sie getroffen haben.

zu den Videos...

Bremerhavens Segelmacher

Steuerberatungskanzlei Schröder

Karl Specketer Haustechnik GmbH

Nußbaum Rohmilchkäse

Bäckermeister Thräm

 

Welche Fragen werden hier beantwortet?
Zum Anfang der Seite

Drei gute Gründe für den Aufbau einer betrieblichen Arbeitsschutzorganisation

ArbeitgeberInnen tragen die gesetzliche Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten

Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sind verantwortlich für die Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten. Das regelt das
Arbeitsschutzgesetz Arbeitsschutzgesetz
Zweiter Abschnitt.
Pflichten des Arbeitgebers


§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten
     1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen
     
sowie
     2. Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.
.

Sie erfüllen diese Verpflichtung, indem sie geeignete organisatorische Regelungen im Betrieb treffen, die erforderlichen Maßnahmen umsetzen und festlegen, wer welche Aufgaben im Arbeitsschutz wie und wann erfüllen soll.

Tipp!

Einzelne Aufgaben können schriftlich an zuverlässige und fachkundige Personen delegiert werden (§ 13 Arbeitsschutzgesetz). Diese Beauftragung muss genau beschreiben, welche Aufgaben übertragen werden. Damit sind ArbeitgeberInnen aber nicht von der Gesamtverantwortung befreit! Sie müssen sich als letztlich Verantwortliche davon überzeugen, ob und wie die Beauftragten ihren Aufgaben nachkommen.

Praxishilfe:

Hier finden Sie ein Formular zur Pflichtendelegation

 

Arbeits- und Gesundheitsschutz ist Voraussetzung für die Haftungsübernahme durch die gesetzliche Unfallversicherung

Ereignet sich im Betrieb ein Unfall oder erkranken Beschäftigte infolge ihrer Arbeitstätigkeit, prüft die Berufsgenossenschaft den Hergang und die betriebliche Arbeitsschutzorganisation. Liegen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor, können ArbeitgeberInnen haftbar gemacht werden und tragen ggfs. alle Krankheits- und Folgekosten. Außerdem können Bußgelder verhängt werden, in schweren Fällen auch Betriebsschließungen erfolgen. Im Falle der ordnungsgemäßen Umsetzung einer betrieblichen Arbeitsschutzorganisation übernimmt die zuständige Berufsgenossenschaft die Haftung für ArbeitgeberInnen. Gerichtsurteil: Arbeitgeber haftet

Ein Bauarbeiter hatte einen Bitumen-Voranstrich in einem fensterlosen kleineren Raum aufgebracht, den er später mit Schweißbahnen gegen Feuchtigkeit abdichten musste. Als er den Raum kurze Zeit danach mit einem Flämmgerät betrat, um die Arbeit fortzusetzen, entzündete sich das inzwischen entstandene Gas-Luft-Gemisch.
Dabei erlitt der Mann schwere Brandverletzungen. Die Berufsgenossenschaft verlangte von dem Arbeitgeber die bisherigen Kosten von ca. 53.000 € sowie alle weiteren noch zu erwartenden Aufwendungen für die Heilbehandlungen usw. zurück.

Begründung: Der Arbeitgeber habe seine Unterweisungspflichten schuldhaft verletzt, weil er den Arbeitnehmer nicht darüber unterrichtet hatte, dass Bitumen ein Gefahrstoff ist, bei dessen Verarbeitung eine explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann.

Quelle: http://www.bwr-media.de/themen/arbeitssicherheit/unterweisung/02330_gerichtsurteil--arbeitgeber-haftet-wegen-mangelhafter-unterweisung-auslaendischer-arbeitnehmer.php

Ein Arbeitsunfall oder eine arbeitsbedingte Erkrankung von Beschäftigten kann auch für die Gewerbeaufsicht Anlass für eine Überprüfung sein. Die Unfallursachen werden ermittelt und Maßnahmen gefordert, die eine Wiederholung vermeiden. Besonderes Augenmerk liegt auf der Grundlage von Prüfkriterien auf der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation. Wurde der Unfall durch ein unsicheres Arbeitsmittel o.a. (z.B. durch eine Maschine) verursacht, kann sie bis zur Beseitigung der Mängel stillgelegt werden.

Tipp!

 Die Einführung einer betrieblichen Arbeitsschutzorganisation ist Pflicht, sobald die erste Arbeitskraft eingestellt wird – auch wenn es nur eine Praktikantin, mithelfende Familienangehörige, Leih-, Zeitarbeits- oder Aushilfskraft ist.

 

Arbeits- und Gesundheitsschutz – eine betriebswirtschaftliche Rechnung

Jede/r deutsche Arbeitnehmer/in ist durchschnittlich 12,7 Tage / Jahr arbeitsunfähig – mit steigender Tendenz. Nach Berechnungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und der Krankenkassen können 40% der Ausfalltage Gefährdungen und Erkrankungen im modernen Betriebsalltag

- 1,2 Millionen Arbeits- und Wegeunfälle / Jahr
- Häufigste berufsbedingte Beschwerden, häufigste Ursache für Erwerbsminderung: Erkrankungen des Muskel-Skelett-Systems
- Zweithäufigste berufsbedingte Beschwerden: Stress
- Über ¼ aller Fehlzeiten infolge von Stress

Gefährdungen und Erkrankungen also, die am Bildschirmarbeitsplatz ebenso auftreten können wie in der Werkstatt oder Fabrik!
durch einen präventiven und an den betrieblichen Gegebenheiten ausgerichteten Arbeits- und Gesundheitsschutz vermieden werden.

Hinzu kommt die Einsparung der Folgekosten durch Störung der Arbeitsabläufe, Überstunden anderer Beschäftigter, Produktionsausfall, Nichteinhalten von Lieferterminen, Kundenunzufriedenheit u.a.m.

Zum Anfang der Seite

Wie wird der betriebliche Arbeits- und Gesundheitsschutz aufgebaut?

Berufsgenossenschaften: Vorschriften, Überwachung und Beratung

Zu den Aufgaben der Berufsgenossenschaften gehört neben der Gewährung von Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalles auch die Beratung und Aufsicht ihrer Mitgliedsbetriebe beim Aufbau des betrieblichen Arbeitsschutzes und der Prävention. Sie werden dabei teilweise kooperierend mit den Behörden der staatlichen Gewerbeaufsicht tätig.

Berufsgenossenschaften nehmen ihre Aufgabe, Unternehmen beim Aufbau ihrer betrieblichen Arbeitsschutzorganisation zu beraten und zu unterstützen, auf der Grundlage der berufsgenossenschaftlichen Vorschrift DGUV 1 („Grundsätze der Prävention“) und dem Arbeitsschutzgesetz wahr. Grundprinzip ist die Prävention durch vorbeugendes und planvolles Handeln bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen.

Tipp!

Alle Berufsgenossenschaften bieten durch persönliche Beratung und über zahlreiche Informationsangebote auf ihren Internet-Seiten Beratung und Unterstützung beim Aufbau des Arbeitsschutzes.

In der Rubrik Institutionen finden Sie Adressen und AnsprechpartnerInnen Ihrer Berufsgenossenschaft vor Ort.

Sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung: Beratung und Unterstützung

Unternehmerinnen und Unternehmer – nicht nur in kleinen und kleinsten Betrieben – haben nur äußerst selten das fachliche, medizinische und organisatorische Wissen, das nötig ist, um ihren Arbeitsschutz effizient, kostenwirksam und rechtssicher gestalten zu können.

Zu bestimmten Fragestellungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und in einem vorgeschriebenem Umfang müssen ArbeitgeberInnen daher Fachkräfte für Arbeitssicherheit und BetriebsärztInnen hinzuziehen. Das regeln das Arbeitssicherheitsgesetz, die berufsgenossenschaftliche Vorschrift DGUV 1 („Grundsätze der Prävention“) und die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 („Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“). Die DGUV Vorschrift 2 beinhaltet für die Betriebe je nach Berufsgenossenschafts-Zugehörigkeit leicht voneinander abweichende Regelungen. Sie beraten, unterstützen, bieten Rechtssicherheit und nehmen ArbeitgeberInnen im Rahmen einer auftragsgemäßen „Bestellung“ zahlreiche Aufgaben im Arbeitsschutz ab. In welchem Umfang diese Beratung und Unterstützung in Anspruch genommen werden muss, hängt von der betrieblichen Wahl des Betreuungsmodells ab.

Darüber hinaus steht es ArbeitgeberInnen frei, in beliebigem Umfang Rat und Hilfe bei diesen ExpertInnen einzuholen.

Tipp!

Auch regionale Gesundheits- und PräventionsdienstleisterInnen sind inzwischen spezialisiert auf betriebliche Fragestellungen, wie z.B. Belastungen und Folgebeschwerden des Muskel-Skelett-Systems, Stress im Arbeitsalltag und Folgeerkrankungen, Mängel in der betrieblichen Kommunikation und daraus resultierender Belastungen u.a.m. Sie arbeiten eng mit Fachkräften für Arbeitssicherheit und BetriebsärztInnen zusammen und unterstützen beim Aufbau der betrieblichen Prävention. 

In der Rubrik Institutionen finden Sie Adressen und AnsprechpartnerInnen.

 

Im Mittelpunkt: Die Gefährdungsbeurteilung

Kernelement der Arbeitsschutzorganisation ist die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen an den betrieblichen Arbeitsplätzen: Belastungen und Gefährdungen sollen ermittelt und beurteilt werden, die sich daraus ergebenden Schutzmaßnahmen festgelegt, deren Wirksamkeit regelmäßig überprüft, die Beschäftigten entsprechend informiert („unterwiesen“) und alle Schritte dokumentiert werden. Wir nennen diese Schritte den „„Regelkreis der Gefährdungsbeurteilung“:

 

 

Gefährdungsbeurteilungen sind die Grundlage für eine systematische und erfolgreiche Arbeitsschutzorganisation im Betrieb, die zugeschnitten sein muss auf die besonderen betrieblichen Gegebenheiten. Die gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften räumen Unternehmen deshalb Ermessensspielräume bei der Umsetzung ein: Sinnvollerweise orientiert sich das Vorgehen an der Betriebsart und -größe mit den jeweils auftretenden besonderen Gefährdungsfaktoren.

Tipp!

Das Portal arbeitsschutz-kmu.de führt Sie in den folgenden Kapiteln durch alle Schritte des Regelkreises Step by Step hin zum Aufbau Ihrer betrieblichen Arbeitsschutzorganisation.

 

Die erste Entscheidung: Auswahl eines Betreuungsmodells

Die sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung wurde im Januar 2011 neu geregelt und stärker an betriebsspezifischen Bedarfen ausgerichtet: Unternehmen können  entscheiden Betreuungsmodelle

Grundsätzlich haben Sie drei Betreuungsmodelle zur Auswahl: 

1. Regelbetreuung für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten: Grundbetreuung* + anlassbezogene Betreuung
2. Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten: Grundbetreuung* + betriebsspezifische Betreuung
3. Alternative bedarfsorientierte Betreuung für Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten

* Der Begriff der Grundbetreuung wird sowohl für die Regelbetreuung in Kleinstbetrieben mit bis zu 10 Beschäftigte als auch für die Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten verwendet. Es unterscheiden sich allerdings die Inhalte, Umfänge und Häufigkeit der jeweiligen Grundbetreuung.
(abhängig von der Betriebsgröße), ob sie

  • eine Regelbetreuung in Anspruch nehmen wollen – und dafür Fachkräfte für Arbeitssicherheit  bezahlen oder ob sie
  • im Rahmen der bedarfsorientierten Betreuung den Aufbau des betrieblichen Arbeitsschutzes weitgehend selbst in die Hand nehmen, sich schulen lassen wollen – und dafür Zeit investieren.

Tipp!

Eine Empfehlung für die Wahl des richtigen Betreuungsmodells können wir nicht geben. Sie ist immer von den jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten abhängig. Wir empfehlen Ihnen, sich bei Ihrer Berufsgenossenschaft, einer Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einem/r Betriebsärztin zu informieren. Auch Kammern und Innungen oder die Gewerbeaufsicht bieten Information und Beratung an.

In der Rubrik Institutionen finden Sie Adressen und AnsprechpartnerInnen.

Zum Anfang der Seite

Welche ArbeitnehmerInnen müssen einbezogen werden?

Wenn Sie mehr als 20 Beschäftigte haben: Sicherheitsbeauftragte, Arbeitsschutzausschuss

In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten ist die Bestellung eines/r Sicherheitsbeauftragten und die Einrichtung eines Arbeitsschutzausschusses Pflicht. Beide sollten aufgrund ihrer betrieblichen Kenntnisse und Arbeitsschutzkompetenzen bei der Planung und Umsetzung der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation von Anfang an einbezogen werden.

 

Betriebs- und PersonalrätInnen

Betriebs- und PersonalrätInnen haben Mitbestimmungsrechte beim Aufbau des betrieblichen Arbeitsschutzes.


 

Zum Anfang der Seite